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1. Geschichte des Alterthums - S. 393

1850 - Regensburg : Manz
Blüthe der römischen Jurisprudenz. 393 mit Lehrern, denen der Staat zu einer sorgenfreien Pflege der Wissenschaften verhalf, waren die vorzüglichen Ursachen dieses Schmuckes des trajanischen und adrianischen Zeitalters. Insbesondere fing aber seit dieser Zeit eine Wissenschaft zu blühen an, die Jurisprudenz, welche von nun an einen außerordentlichen Einfluß auf das öffentliche Leben des römischen Volkes und dann derjenigen Völker gewinnt, die später mit diesem in nähere Berührung traten. Die ursprünglichen Bestandtheile (Quellen) des römischen Rechtes waren die leges: die zu Gesetzen erhobenen Beschlüsse der Volksversammlungen (populiscita). Augustus hatte anfänglich die alten Formen noch beibehalten, Gesetze durch die Centuriatcomitien zu ertheilen; allein bald traten die Senatsbeschlüsse an die Stelle der populiscita, und die Edikte des Princeps an die Stelle der Senatsbeschlüsse. Der Princeps aber ertheilte Gesetze (constitutiones), indem er auf eingereichte Bittschriften Antwort ertheilte (per rescripta ad libellos supplices, epistolas vel preces); oder durch Decrete, welche Rechtsfälle vor Gericht entschieden (per de- creta); oder durch gelegentliche Verordnungen (per edicta); endlich durch Befehle an Magistrate und Feldherren (per man- data). Zu diesen dreifachen Bestandtheilen des römischen Rech- tes (leges, senatus consulta und constitutiones principum) kamen dann noch die gesetzlichen Bekanntmachungen der Magistrate und insbesondere des Prätors, der das Richteramt in Rom be- kleidete. Da jeder Prätor bei seinem Amtsantritte die Regeln verkündigte, nach welchen er in zweifelhaften Fällen zu entscheiden gedachte, hiebei die angesehensten Rechtsgelehrten zu Rathe zog, und die Bestimmungen (edicta) weiser Prätoren von ihren Nachfolgern in der Regel beibehalten wurden, so gestaltete sich dadurch eine fortschreitende Entwicklung des römischen Rechts. Eben dadurch trat aber auch die Nothwendigkeit ein, das ge- summte geltende Recht in eine Sammlung (corpus) zu ver- einigen , und schon Jul. Cäsar hatte den Plan gefaßt, dieses zu thun. Adrian ließ nun durch den Prätor Salvius Julia- nus das edictum perpetuum verfassen, dessen Inhalt mit Bestimmtheit angab, was von nun an als Recht gelten sollte. Dazu kam noch, daß Adrian zuerst sich das vollständige Recht der Gesetzgebung beilegte, während bis dahin die Principes ihre Edicte in Kraft einzelner Aemter hatten er-
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