1855 -
Dresden
: Meinhold
- Autor: Gräße, Johann Georg Theodor
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Sachsen
- Inhalt: Zeit: Mittelalter, Neuzeit
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denn auch bis zur Auflösung des deutschen Reiches mit der sächsischen
Churwürde vereinigt blieb.
Jndeß hatte am 5. Februar des Jahres 1555 ein neuer Reichstag
zu Augsburg begonnen und auf diesem ward durch die Bemühungen
des Königs Ferdinand, an welchen sich die erbverwandten Häuser
Brandenburg, Sachsen und Hessen in dem Abschiede des Naumburger
Vertrags (März 1555) gewendet hatten, der berühmte Religionsfriede
(21. September) geschlossen, bei dem freilich die Reformirten ausge-
schlossen waren und auch sonst noch mancher Keim des Zwiespalts un-
geregelt blieb.
Bereits am 25. Oktober 1555 übergab Kaiser Karl V. seinem
Sohn Philipp die Niederlande, legte dann Len 26. Februar 1556 .
die Regierung seiner übrigen Erbländer nieder und trat am 7. Sep-
tember 1556 seinem Bruder Ferdinand auch die Verwaltung der
deutschen Kaiserwürde ab. Ein von Letzterem zu Worms veranstaltetes
neues Religionsgespräch (September bis December 1557) führte zu
keinem Resultate, und August, der auf dem Churfürstentage zu Frankfurt
(20. Februar 1558) nicht blos für Ferdinands Erwählung zum deut-
schen Kaiser, sondern auch für die Ernennung seines Sohnes Marimi-
lian, der dem Protestantismus sehr geneigt war, zum römischen König
thätig gewirkt hatte, war sowohl hier als auch auf dem Reichstage des
nächsten Jahres (1559) einer der eifrigsten Vertreter des Protestantismus.
Eben so kräftig trat er auch auf demselben Reichstage für das
alte Privilegium des sächsischen Hauses, hinsichtlich der Appellations-
freiheit (d. h. Berufung an die Reichsgerichte) auf, welches denn für die
Gesammtheit derselben den 2. Mai 1559 abermals bestätigt ward, und
wiederum war er es, dem Maximilian seine endliche Erwählung zum
römischen König (20. November 1562) zu danken hatte, allein dessen
Vater vergalt es ihm auch, indem er dem sächsischen Hause die Anwart-
schaft auf alle zum Fürstenthum Anhalt gehörigen Lehne gab.
Jetzt gelang es ihm auch, durch einen Vergleich mit den Dom-
kapiteln zu Merseburg (1561) und Naumburg (1564) und später auch
mit Meißen (1581) seinem Hause die bleibende Administration dieser
Stifter zuzuwenden, und damit zugleich die Einführung der Reformation
in seinen Landen zu beendigen.
Da trat ein Ereigniß ein, welches das albertinischc Haus Sach-
sen abermals in eine feindselige Stellung gegen die ernestinische
Linie brachte, nachdem es kaum erst dem Naumburger Vertrag gelungen
war, beide wieder einander näher zu bringen.