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1. Geschichte Sachsens und seiner Fürsten - S. 97

1855 - Dresden : Meinhold
97 -Kirchenvisitation angeordnet, welche das Land von dem sogenannten ralvinistischen Gifte gänzlich reinigen sollte. Man entwarf dort die sogenannten vier Visitationsartikel, worin die lutherische Lehre vom Abendmahl, der Taufe, der Gnadenwahl und der Person Christi der Concordienformel gemäß scharf festgestellt war, und jeder Geistliche, welcher dieselben nicht unterzeichnen wollte, ward seiner Stelle entsetzt. Man verfuhr also gerade so hart gegen die Andersdenkenden, wie dieß kurz vorher von Crell's Parthei geschehen war, nur mit dem Unter- schiede, daß diese bei ihren Neuerungen die öffentliche Meinung gegen sich gehabt hatte, während jetzt der umgekehrte Fall stattfand, denn so streng man gegen die Calvinisten verfuhr, die Menge war noch nicht zufrieden, sowohl zu Dresden als vorzüglich zu Leipzig fanden bekla- genswerthe Auftritte statt, in Folge deren der Administrator sich ge- nöthigt sah, eine Verordnung ergehen zu lassen (28. August 1593), worin alle die, welche sich Beschimpfungen oder Mißhandlungen der Calvinisten zu Schulden kommen lassen würden, mit der strengsten Strafe bedroht wurden. Unterdeß ward jedoch auch dem in strenger Haft auf dem König- stein gehaltenen Kanzler Crell der Proceß gemacht, allein mit solcher Langsamkeit, daß derselbe erst am 30. Juni 1597 zu einem mündlichen Verhöre über die gegen ihn vorgebrachten Anklagepunkte (Verbreitung ealvinistischer Irrlehren in den sächsischen Landen, Verleitung des Churfürsten zur Theilnahme an dem französischen Kriege und Abzieh- ung desselben vom Hause Habsburg) gebracht werden konnte. Viel- fache Mahnungen des Reichskammergerichts, welches von Crells Gattin um Hilfe angerufen worden war, zur Beschleunigung des Pro- zesses, bewirkten keine Beeiligung, sie verschlimmerten im Gegentheil die Stimmung der Stände und des Administrators gegen Crell, und an dem Tage vorher, wo Letzterer (23. September 1601) sein vor- mundschaftliches Amt niederlegte, ward Crell'n sein Todesurtheil publi- <irt, welches dann auch am 9. Oktober desselben Jahres an ihm auf dem Jüdenhofe zu Dresden vollzogen ward. Betrachten wir die übrige Regierungsthätigkeit Friedrich Wil- helms während der Jahre seiner für Christian Ii. geführten Vormund- schaft, so muß die Nachwelt in das Lob einstimmen, welches ihm sein Mündel bei seiner Rückkehr nach Weimar schriftlich und mündlich er- teilte, daß er nämlich sein Amt mit großer Gewissenhaftigkeit, Un- parteilichkeit (gegen Crell so hart zu verfahren zwang ihn die allge- meine Volksstimme) und Uneigennützigkeit verwaltet und jede Gele- Grüße, Sachsen und seine Regenten. n
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