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1. Die Geschichte des deutschen Volkes - S. 68

1845 - Berlin : Klemann
68 Zweites Buch. Erster Abschnitt. konnten. Um nun die Freien gegen die Beamtentyrannei zu schützen, er- nannte Karl „Sendboten", welche alljährlich durch einen gewissen Bezirk reisen, und in jedem Vierteljahr eine Volksversammlung halten, die Miß- bräuche einsehen und abstellen und dem Reichstag über den Zustand des Landes getreu berichten sollten. Solcher Sendboten waren für jeden Be- zirk zwei bestellt, ein geistlicher und ein weltlicher. Dadurch erhielt das Volk auch bei der Rechtspflege einen Rückhalt, weil jeder, der sich im Recht gekränkt glaubte, sich an die Sendboten wenden konnte. Das Gericht in den Gauen war also bestellt: der Graf (gewöhnlich ein im Gau begüterter Edler) oder sein Stell- vertreter saß im Gau demselben vor, ihm zur Seite die S ch ö ffen (nie weniger als 7), freie Männer, welche, statt der früheren Rachinburgen, unter der Auf- sicht des Sendgrafen frei gewählt wurden; die wiesen das Recht und sprachen das Urtheil; der Graf vollzog es. Wo der König selbst zu Gericht saß, umga- den ihn die weltlichen und geistlichen Großen statt der Schöffen; an ihn oder seinen Stellvertreter, den „Pfalzgrafen", ging die letzte Berufung in Rechtssachen. Dreimal im Jahr hielt der Graf ein „ungebotenes Gauding"; außerdem gab es gebotene, zu welchen die Parteien vorgeladen wurden. Und weil der Graf gleichsam im Namen des Königs, als höchsten Rich- ters, da war, so richtete er unter „Königsbann"; kam der Beklagte aus die dritte Ladung nicht, so verfiel sein Gut dem „Königsbann". Auch der „Blutbann" (die Todesstrafe) wurde damals eingeführt, und außerdem manche Leibesstrafen, zugleich aber auch das Recht des Königs, zu begna- digen: das Recht der Sclbstrache wurde abgeschafft. Dagegen bestand noch das Wergeld; denn der Begriff von der Nothwendigkeit eines Schadenersatzes wurzelte gar tief im deutschen Rechtsgefühl. Als Beweismittel galten noch immer der Zweikampf, das Gottesurtheil und der Eid, der wurde (schon seit den Merowingern) noch durch „Eideshelfer" verstärkt, welche schwuren, daß sie an die Wahrhaftigkeit des Schwörenden glaubten. In den kleineren Bezirkeil der Gaue richteten „Centenare" grade so wie die Grafen in allen Sachen, welche nicht das Leben, die Freiheit oder das Grundeigenthum angingen. Damals ist auch das Kirchen- (kanonische) Recht in Deutschland allmälig aufgekommen, besonders in Beziehung auf Ehen und Testamente. Mit bewunderungswürdiger Geisteskraft und warmer Liebe strebte Karl, das deutsche Volk zu bilden. Als Grundlagen der Bildung betrachtete er nicht bloß die Religion, die bürgerliche Ordnung durchs Gesetz und die Sittlichkeit, sondern auch den Wohlstand, und als Grundlagen dessen suchte er wieder die Landwirthschaft, den Handel und die Gewerbe herzustellen. In der Landwirthschaft ging er selbst (auf seinen Meierhöfen) mit dem be- sten Beispiel voran, und gab auch weise Gesetze, um sie wieder zur Blüthe zu bringen. Dem Handel zog er, nachdem der Kanalbail in Baiern unter- blieben war, eine Landstraße von Norden mitten durch Deutschland bis an die Donau hinab; die führte über Bardewick, Magdeburg, Erfurt und Forchheim bis Regensburg. Allenthalben baute er dem Kaufmann Brücken und hielt ihm Märkte und Wege sicher. Gute Münze schuf er und schuf gleiches Maaß. Von Allem, was der Boden des deutschen Landes oder der Werkfleiß hervorbrachte, gab er die Ausfuhr frei; nur verbot er in schweren Zeiten die der Lebensmittel und zu allen Zeiten die der Waffen; auch die Einfuhr belastete er nicht, da kamen bald gar viele Kaufleute aus den Ländern der Slaven und Griechen mit ihren Maaren gen Deutschland, und immer lebhafter wurde der Ver- kehr. In den alten Städten, in des Königs Pfalzen und Meiereien, in den Sitzen der Bischöfe wuchs auch schon die Gewerbthätigkeit rüstig heran; l
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