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1. Die Geschichte des deutschen Volkes - S. 152

1845 - Berlin : Klemann
152 Drittes Buch. Neunter Abschnitt. Ebenso die städtischen Geschlechter, diese benannten sich entweder nach den Straßen, worin ihre Erbhäuser standen, oder nach diesen selbst. So kamen in Deutschland die Geschlechtsnamen beim hohen und niedern Adel auf; — beim Bürgerstand erst später. — Gleichzeitig wurden auch die Wappen, als Abzeichen der adeligen Geschlechter, immer mehr eingeführt. Das Verhältnis! des Königs und der Fürsten war damals folgen- des. Dem König blieb zur Aufrechthaltung seiner Oberherrlichkeit über die Fürsten noch ein Mittel, nämlich die Reich sacht. Nur auf Reichstagen und nur mit Beistimmung der Reichsstände, nämlich der Fürsten, durfte der König Reichsgesetze geben. Ebenso war auch die Willkür der Für- sten eingeschränkt, nach dem uralten Recht der deutschen Völkerschaften: sich ihre Gesetze selbst zu geben; für die Fürsten, als nun wirkliche Landes- herren, waren fortwährend die Landtage und Landstände das, was die Reichstage und sie selbst als Reichsstände für den König waren. Gleich- wie sie dem König die Dienste der vier Reichs-Erzämter thaten, so hielten sie selbst auch einen Hofstaat aus ihren Dienstmannen und hatten ihren Kämmerer, Schenken, Marschall und> Truchseß. Das Reich hatte drei Erz- kanzler, für Deutschland den Erzbischof von Mainz, für Welschland den von Köln und fürs arelatische Reich (d. i. Burgund) den von Trier. Die Kanzler der Fürsten waren ihre Hofkapellane. — Die Einkünfte des Kö- nigs bestanden aus dem Ertrag seiner Kammergüter tiitd aus dem der Reichsgüter (besonders der Forste und Bergwerke), der Gefälle von vielen Reichsrechten (z. B. des Münzrechts, der Reichszölle, des Schutzgelds, welches die Juden entrichten mußten, u. m. a.), endlich aus der Königs- steuer (welche die Fürsten intb Kirchen in Kriegszeiten bezahlten, die ersten, wenn sie selbst nicht in den Krieg mitziehen konnten, die zweiten, weil sie keine Leute dazu gaben), so wie aus den Abgaben der Reichsvogteien. Ebenso bezogen die Fürsten, als Landesherren, ihre Einkünfte aus ihren Kammergütern, aus den Gefällen solcher Rechte, die sie vom Reiche zu Lehen trugen, (wie der Münze, der Zölle u. s. w.) uitd aus der ordent- lichen allgemeinen Grundsteuer („Landbede"), welche die freien Grundbesitzer bezahlen mußten; Lehnsmannen und Dienstmannen waren davon befreit, ebenso die Geistlichkeit; von außerordentlichen Steuern („Nothbede") war die letztere jedoch nicht ausgenommen. — Die Regierungsgeschäfte des Königs umfaßten vorzüglich die Rechtspflege und die Aufrechthaltung der bürgerlichen Ordnung dtireh den Landfrieden. Die weltlichen Landesherren regierten selbst (in ihrer Abwesenheit ihre Burggrafen oder „Waltboten"); in geistlichen Ländern übten die „Vögte" oder „Vicedome" mit ausgedehn- ter Macht die Regierung, die oberrichterliche Gewalt und die Kriegshaupt- mannschaft, — iit den freien Gemeinden, die unmittelbar unter dem König oder Landesherrn standen, waltete ein Vogt, welchen dieser bestellte. Ueber- haupt aber war die ganze Verwaltung des Reiches höchst einfach, schlicht und recht; da gab's noch keine unzählige Schaar von Beamten; jeder ein- zelne Mainz,wuchte mit ganzer Kraft für sich selber sorgen. Die ganze Bevölkerung Deutschlands hatte sich in Stände scharf ab- geschieden. Den ersten Stand bildeten die Fürsten, die vom König ein Fahnenlehen hatten, und die Höchst freien. Nur aus diesen konnte der König gewählt werden. Den zweiten Stand machten die Mittelfreien aus, und die Dienstmannen; beide zusammen bildeten den Stand der Ritterschaft. Der dritte Stand war der der „Geburen", dazu gehörten die freien Landsassen, welche unmittelbar unter dem Reiche standen, die
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