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1. Die Geschichte des deutschen Volkes - S. 241

1845 - Berlin : Klemann
Karls Iv. gvldene Bulle 1356. 244 11. Zerstückt, zerschlagen Das Kaiserthum! Die Fürsten ragen Gewaltig ringsum. Während sich die landständischen Verfassungen im Stillen segensreich ausbildeten, erhielt das Reich ein wichtiges neues Grundgesetz. Nachdem nämlich Karl Iv. unter schimpflichen Bedingungen, welche er dem Papst Innocenz Vi. zugestanden hatte, am 5. April 1355 in Rom zum Kaiser gekrönt worden war, erließ er 1356 zu Nürnberg und Metz ein Gesetz, wel- ches von dem goldenen Majestätsstegel, das an der Urkunde befestigt war, die „goldene Bulle" genannt wurde. In diesem Reichsgesetz wurden feste Bestimmungen für die Königswahl getroffen, die Rechte und Pflichten der Kurfürsten festgesetzt und> Verfügungen wegen des Landfriedens getroffen. Und zwar also: Nach Erledigung des Throns soll der Kurfürst von Mainz die übrigen Kurfürsten binnen drei Monaten zur Wahl nach Frankfurt am Main berufen. Dort müssen sie schwören: ohne eigensüchtige Absicht zll wählen, und dürfen nicht aus einander gehen, bevor die Wahl zu Stande gekommen ist; Mehrheit der Stimmen gilt eben so viel, als Einhelligkeit; die Krönung wird zu Aachen durch den Erzbischof von Köln vollzogen. Während Erledigung des Throns soll der Pfalzgraf am Rhein in den Län- dern des fränkischen, und der Herzog von Sachsen in jenen des sächsischen Rechts Reichsverweser sein. Das Wahlrecht steht ausschließlich den sieben Kurfürsten zu, nämlich den Erzbischöfen von Mainz, Trier und Köln, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen am Rhein, dem Herzog von Sachsen-Wittenberg und dem Markgrafen von Brandenburg. Die Kur- würde haftet nicht bloß auf dem Besitz der Reichserzwürde, sondern auch immerdar auf dem des untheilbaren Kurland es, welches in den weltlichen Kurfürstenthümern nach dem Recht der Erstgeburt erblich ist. Alljährlich, vier Wochen nach Ostern, sollen sich die Kurfürsten versammeln (nach dem Vorbild der alten Reichstage), um die Reichsangelegenheiten zu berathen. Ferner erhalten die Kurfürsten das „jus cte non evocando“, d. h. das wich- tige Recht, daß ihre Unterthanen und Stände sich von ihren Gerichten nicht auf die kaiserlichen berufen dürfen, außer wenn ihnen die Rechtshilfe ver- weigert würde (dadurch hatten nun die Kurfürsten eine abgeschlossene Territorialgerichtsbarkeit). Außerdem gehören ihnen in ihren Ländern die kaiserlichen Regalien (Bergwerke, Münze, Zölle u. s. w.), und sie dür- fen ohne besondere kaiserliche Erlaubniß von andern Fürsten und Ständen Länder an sich bringen. Sie gehen an Rang allen andern Reichsfürsten voran und ihre Personen sind unantastbar, Angriffe auf dieselben gelten für Majestätsverbrechen. — Durch diese Bestimmungen der „goldenen Bulle" war nun den vielen Streitigkeiten bei den Königswahlen vorgebeugt, ander- seits aber auch die Zertheilung des deutschen Reichs in verschie- dene deutsche Staaten gesetzlich vollendet; die kaiserliche Oberhoheit war nur noch ein loses Band der politischen Einheit. — Was den Land- frieden betraf, so wurde in der goldnen Bulle das alte Fehdegesetz er- neuert und ein Verbot erlassen gegen alle Verbindungen von Städten und einzelnen Personen unter sich, ohne Genehmigung der betreffenden Landesherren. Duller's Gesch. d. deutschen Volkes. — Schul-Ausg. 16
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