1845 -
Berlin
: Klemann
- Autor: Duller, Eduard
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
Der Krieg Dort 1815. — Der deutsche Bund.
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7.
Daß sich der Bund zum Bunde rasch versammle.
Seid einig, einig, einig!
Schiller.
Mittlerweile hatten die Verhandlungen der Fürsten ihren Verlauf ge-
nommen und das Schicksal des Königreichs Sachsen wurde entschieden.
Es winde zertrennt, und ein großer Theil desselben mit Prellßen vereinigt,
der König von Sachsen mußte am 15. Mai 1815 darein willigen. Sieben
Tage darnach (am 22. Mai) versprach der König von Preußen seinem
Volke eine „Repräsentation des Volkes." Hierauf vereinigten sich die deut-
schen Fürsten, so wie die vier noch übrigen freien Städte Hamburg, Bre-
men, Lübeck und Frankfurt am Main, alle selbstherrlich, zu einem „beständi-
gen, unauflöslichen, völkerrechtlichen Verein, welcher in seinem Inneren als
eine Gemeinschaft selbstständiger, unter sich unabhängiger Staaten mit wech-
selseitigen gleichen Vertragsrechten und Vertragsobliegenheiten, in seinen äu-
ßeren Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-
macht besieht," dem deutschen Bunde, durch die sogenannte Bundes -
akte, welche am 8. Juni 1815 unterzeichnet und in die Wiener Kon-
greßakte vom 9. Juni 1815 ausgenommen wurde. Da vereinigten sich
der Kaiser von Oesterreich, die Könige von Preußen, Baiern, Sachsen,
Hannover (dessen Kurfürst, der König von England, sich schon 1814 die
königliche Würde für Hannover beigelegt hatte) und Würtemberg, der Kö-
nig der Niederlande, wegen des deutschen Landes Luxemburg, das er besaß,
und der König von Dänemark, wegen des deutschen Herzogthums Holstein,
der Kurfürst von Hessen-Kassel und die Großherzoge von Hessen, von Ba-
den, von Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, von Sachsen-Weimar und von
Oldenburg, die Herzoge von Braunschweig, Nassau, die sächsischen Herzoge
von Gotha, Koburg, Meiningen und Hildburghausen, die drei Herzoge von
Anhalt, die Fürsten von Schwarzburg-Rudolstadt und Sonderöhausen, von
Lippe-Detmold und Schaumburg, von Waldeck, von Hohenzollern-Sigma-
ringen und Hechingen, von Neuß (älterer und jüngerer Linie), von Liechten-
stein, und später auch der Landgraf von Hessen-Homburg, endlich jene vier
freien Städte, als deutsche Bundesstaaten zu dem Zwecke: „Bewah-
rung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der im Bunde begriffenen
Staaten und Erhaltung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschlands."
Alle sollten durch ihre Gesandten einen immerwährenden Bundestag be-
stellen, und zwar in Frankfurt am Main; da sollten die allgemeinen
Angelegenheiten drrrch Stimmen (wobei man die Größe der einzelnen Bun-
desstaaten einigermaßen als Anhaltspunkt nahm) berathen und entschieden
werden, unter dem Vorsitz Oesterreichs. Dieser Bundestag sollte die Grund-
gesetze für den Bund abfassen. Streitigkeiten einzelner Bundesglieder unter
einander sollten zuerst durch einen Ausschuß der Bundesversammlung ver-
mittelt, und, wenn dies vergeblich wäre, durch ein eigenes „Austragsgericht"
entschieden werden. Die Wehrverfassung des Bundes wurde erst später
völlig geregelt. Die ganze Kriegsmacht desselben beträgt in zehn Armeekorps
292,377 Mann mit 594 Kanonen, und eine Reserve-Infanterie-Division
von 11,116 Mann; jeder Bundesstaat stellt dazu den einhundertsten Theil
seiner (damaligen) Bevölkerung. Was nun das Volk betraf, so verpflich-
tete sich der Bund, den Rechtszustand zwischen Regierungen und