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1. Die brandenburgisch-preußische Geschichte - S. 42

1837 - Leipzig : Crayen
42 l. Abschn. Bon d. ältesten Zeiten bis 1415 n. Chr. Geb. Die Gerichtsverfassung war fast diefelbe, wie wir sie unter den anhaltinifchen Fürsten kennen gelernt haben, bis sie zuletzt ganz ver- schwand und nur dem Namen nach da war. Das Hofgericht zu Tangermünde erhielt die Aufsicht über alle Gerichte im Lande. Der Fürst, besonders Karl der 4te, war selbst Vorsitzer. Auf den Dörfern übten die Gutsbesitzer geistlichen und weltlichen Standes die Gerichtsbarkeit in minder wichtigen Streitsachen. In die Regierungs- zeit des Kaisers Karl fallt auch die Abschaffung der Gottesurtheile oder Ordalien in Brandenburg. Man glaubte nämlich, Gott werde bei verwickelten Streitsachen auf eine wundervolle Art den Schuldigen entdecken und den Unschuldigen rechtfertigen. Daher nahm man mit den Angeklagten sonderbare Versuche vor. Sie wurden in einen Fluß, oder Teich geworfen; schwammen sie oben, so hielt man sie schuldig, sanken sie.zu Boden, so waren sie unschuldig. Das nannte man die Wasserprobe. Oder die Beklagten mußten mit bloßen Füßen über glühende Kohlen und glühendes Eisen gehen und einen geweihten Ring vom Grunde eines mit kochendem Wasser angefüllten Kessels holen. Blieben sie unversehrt, so sprach man sie frei; sonst wurde ohne wei- tere Untersuchung das Schuldig ausgesprochen, und die Unglücklichen nicht selten zum Feuertode verdammt. Dies Verfahren hat manche Ungerechtigkeit veranlaßt, und mancher Unschuldige dadurch auf die schrecklichste Weise sein Leben eingebüßt. Jede Stadt bildete fast einen kleinen Staat für sich. Der Stadtrath, der aus zwölf Rathsherren bestand, regierte und besorgte einzig und allein die Stadtangelegenheiten. Neue Gesetze und Ver- ordnungen wurden von ihm mit Hinzuziehung der Gilden und Zünfte entworfen und in Kraft gesetzt. Die Städte hatten ihre Güter, von welchen sie bedeutende Einkünfte zogen. Außerdem gaben die Bürger von ihrem Vermögen eine Abgabe, und die Verkäufer, die ihre Maa- ren zum Verkauf auf die Markte brachten, mußten einen sogenannten Stadtpfennig, eine Art Zoll, entrichten, — Alle gerichtlichen Verhand- lungen wurden vor dem Rathhause öffentlich unter einer Halle, oder Laube gepflogen. Unter den baierschen Fürsten errangen mehrere Städte sehr große Freiheiten. Durch diese gelangten sie zu bedeutenden Vortheilen, die ihren Handel und mit diesem ihren Wohlstand sehr hoben, aber auch Ueppigkeit und Schwelgerei einheimisch machten. Man mußte sogar durch Gesetze Einhalt thun. So verordnet im Jahr 1355 der Magistrat zu Berlin, daß bei Festgelagen der Bürger nicht mehr als 40 Schüsseln aufgetragen, und nicht mehr, als 80 Personen ge- laden werden sollten! — Die letzte Regierungszeit der luxemburgischen Fürsten, die Zeit der Noth und Verwirrung, dampfte von selbst dies Uebel. Liebe zum Trünke war ein Hauptlaster der Brandenburger. Ihre Biere waren berauschend und hatten wegen der Starke manche son- derbare Benennung. So hieß eins „Mord und Todtschlag." — Da-
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