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1. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 91

1864 - Hannover : Hahn
91 den, brach unmittelbar nach jenem Krönnngsakte ein Aufstand der Römer gegen die Deutschen ans, und in der dabei entstandenen Verwirrung, in welcher der unvorbereitet überfallene Kaiser schon unter sein Pferd gerathen war, rettete Heinrich der Löwe durch persönliche Entschlossenheit und Tapferkeit seinem Herrn nicht nur das Leben, sondern vereitelte auch hauptsächlich das ganze Unter- nehmen. Dadurch zum innigsten Dank gegen den Welfen verpflichtet, war der Kaiser um so mehr geneigt, dessen politische Stellung in Deutschland sofort nach der Rückkehr vom italischen Zuge vollstän- dig zu ordnen. Zwei deutsche Reichsfürsten, Hartwig, Erzbischof von Bremen, und Heinrich Jasomirgott hatten durch ihr Ausblei- den ihre Pflichten gegen das Reich nicht erfüllt. Ein ernstes Ge- richt erging daher über sie. Der Vortheil sollte ans Heinrich des Löwen Seite sein. Hartwig ward seiner Reichsleben für verlustig erklärt (Schlösser zu Harburg, Bremervörde, so wie Freibnrg und Stade) und diese jenem zugesprochen. Konnte nun auch der Kirchenfürst vorerst bei Ausführung dieses Urtheils der Macht des Herzogs nicht widerstehen, so behielt er doch das Andenken an diesen Verlust wohl im Gedächtniß, um sich dafür zu anderer ge- legener Zeit an seinem Gegner zu rächen. Heinrich hatte zwar etwas Land, aber nur einen grimmigeren Feind gewonnen. Trotz ganz gleichen Vergehens gegen das Reich hatte Heinrich Jasomirgott schon wegen seiner nahen Verwandtschaft mit dem Kaiser mehr Aussicht ans vorthcilhaftere Ausgleichung. Auf dem Reichstage zu Regensburg, 1156, geschah diese. Heinrich der Löwe erhielt Baiern zurück; nun ward die östliche Mark und die dazu gehörigen Grafschaften diesseits der Ens unter den vortheil- haftesten Bedingungen in ein neues Herzogthum zusammengefaßt und dieses seinem Stiefvater übergeben*). Weitere Eroberungen nach Osten waren ihm nicht nur erlaubt, sondern er war gradezu darauf hingewiesen. Als Beschützer der Ostgränze Deutschlands gegen die alten Angriffe der Ungarn brauchte er amtlich dem Reiche hier nur freiwillig mit seiner Heermacht zu dienen; alle Lehne des Reichs innerhalb seiner Stellung sollten ihm zufallen oder von ihm genommen werden zur Hebung der eignen Macht; alle Gerichte, auch die zu Hals und Hand, gehen von ihm aus, ') Dipl, de 1156, Orig. Guelph. Iii, p. 460.
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