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1. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 213

1864 - Hannover : Hahn
213 Die Erbfolge in ihre Lande präteudirte Herzog Heinrich Ju- lius von Wolfenbüttel, der auch schon in Voraussicht dieses Fak- tums mehrere Orte besetzt hatte. So ward es ihm leicht, das ganze Land zu occupiren. Allein seine Vettern der celle'schen Linie erhoben einen Proceß beim Reichsbofrath gegen ihn, indem sie bessere Rechte zu haben behaupteten. Sie siegten in diesem Proceß, weil sie im 15., Heinrich Julius aber erst im 16. Grade mit dem Erblasser verwandt waren; aucb stammten die celler Herzoge von dem älte- sten Sohne des Magnus Torquatus, Bernhard, die wolfeubüttel- schen Herzöge hingegen von dem jüngern, Heinrich, ab, so daß also auch das Erstgeburtsrecht hier mehr auf Seiten der ersteren war. Schon 1609 erfolgte das Urtbeil des Neichshofraths gegen Wolsen- büttel; man brachte noch acht Jahre mit Appellationen und Rechts- mitteln hin. Allein 1617 mußte Friedrich Ulrich, der Sohn Hein- rich Julius, das Herzogthum Grubenhagen an die Herzöge der lüneburger oder celler Linie vollständig mit Land und Leuten überweisen. Bei diesen blieb es bis 1665, wo es in Folge neuerer Vereinbarung mit Calenberg verbunden wurde, wozu es noch bis auf den heutigen Tag gehört. Zu Grubenhagen kam 1599 nach dem Ausstcrben der Grafen von Reinstein auch die reiusteinssche Erbschaft, bestehend aus den Schlössern und Gebieten Blankenburg, Reinstem und Heimenburg nebst denjenigen Gütern, die die reinfteiner Grafen vom Stifte Halberstadt zu Lehen getragen hatten. Wie sehr sich auch auf diese Weise das welfische Besitzthum mehrte und der Glanz des fürstlichen Hauses dadurch erhöht ward, so blieben doch die Mißhelligkeiten und Zwistigkeiten, die bislang die Mehrzahl der Welsenfürsten mit ihren Unterthanen gehabt, auch unter der Regierung von Heinrich Julius nicht aus. Vor Allem war es wieder der alte Streit mit der Stadt Braunschweig, der anscheinend nimmer ausgekämpft werden sollte. Die auf ihre Frei- heiten und ihren Reichthum stolze Stadt schien sich nun einmal nicht beugen zu können, meinte sogar etwas von ihren Rechten zu vergeben, wenn sie Befehlen des Herzogs nachkäme, und gab so dem Uumuthe desselben über die Erbstadt nur zu viel Nahrung, der es dieser nie vergessen konnte, daß dieselbe beim Leichenbegäng- nisse seines Vaters, des frommen Julius, uicht einmal die Glocken hatte ziehen lassen, daß sie seiner Aufforderung, zu solchem Leichen- begänguisse Abgeordnete nach Wolfenbüttel zu senden, nicht nach-
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