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1. Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig - S. 298

1864 - Hannover : Hahn
298 sich zuerst die kurfürstliche Macht zu schaffen, der dann von selbst. Name und Ansehen dieser Würde folgen mußten. Das ging allein durch ein neues, unnmstoßbares Primogeniturgesetz in der eigenen Familie. Die Bemühungen und Schritte dieserhalb, die sogleich mit dem Jahre 1680 beginnen, gehen Hand in Hand mit dem, was für die Erlangung der Kur direkt geschehen ist. In diesem Sinne sind zunächst die vielen Erklärungen gefor- dert, deren schon bei den Familienverhältnissen Georg Wilhclm's von Celle gedacht ist, und die alle stets wiederholen mußten, daß dieser Fürst keine erbfähige Nachkommenschaft erzeuge, damit das Herzogthum Celle-Lüneburg einst gewiß an die ealcubcrgische Linie falle. Als im Jahre 1682 der Erbprinz von Calenberg, Georg Ludwig, sich mit der Tochter Georg Wilhelm's, Sophie Dorothea, verheirathete, da trat zuerst Ernst August zu Gunsten dieses Sohnes mit einem förmlichen Primogenitur-Gesetz hervor, das auch von Georg Wilbelm für seine von ihm repräseutirte Linie förmlich anerkannt wurde, — so wie denn auch die beiden Brüder bei allen ähnlichen Bemühungen für die Größe des Hauses vollkom- men einig und ganz entfernt von jedem kleinlichen Egoismus handelten! Ans diesen Sachverhalt gestützt, wird in der Regel auch das Jahr 1682 als das der Einführung der Primogenitur angeführt; allein dies ist mit mancherlei Einschränkungen zu verstehen. Dieses nenehausgesetz für Calenberg erhielt nämlich wohl vom Kai- ser, dem man alle möglichen Versprechungen treuer Hülfe in allen Lagen dagegen gemacht hatte, am 1. Snli 1683 volle Bestätigung; allein auch die Agnaten, welche durch dasselbe alte Familienrechte und Gewohnheiten, sowie künftige mögliche eigne Erbrechte beirrt sahen, mußten, wenn das Gesetz nach der Publikation auch keiner- lei Anfechtung erleiden sollte, doch auch ihre Zustimmung nicht versagen. Und eine solche war nicht 511 erreichen von Rudolf August und den wolfenbüttel'schen Agnaten, ja nicht einmal von der eignen Familie. Denn die Gemahlin Ernst Augusts, die sonst so staatskluge Sophie, ließ sich in dieser Sache von zu großer Liebe für ihre beiden nachgebornen Söhne Friedrich August und Maximilian Wilhelm, denen sie statt kleiner Apanagen gern den Theil eines Fürstenthums gegönnt hätte, Hinreißen, ganz offen gegen die Schritte ihres Gemahls zu handeln. Dieser ließ im Jahre 1685 durch
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