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1. Lehrbuch der Geschichte vom katholischen Standpunkte aus - S. 57

1864 - Hildburghausen : Nonne
Iv. Z ei trau In. Die Völkerwanderung und die u In g estaltun g rc. 57 Gregor d. Gr., von dem dasselbe gerühmt werden muß, ist noch besonders merkwürdig, weil er das Meßbuch der Hauptsache nach so verfaßte und den Gottesdienst so anordnete, wie wir Beides heute, nach 1200 Jahren noch haben. 2. Römische Gesetze, Sprache und Bildung. Obgleich die Römer ein mehr kriegerisches Volk waren und in den Künsten des Friedens weit hinter den Griechen znrückblieben, so haben wir ihnen doch einen großen Theil unserer Einrichtungen und unserer Bildung zu verdanken. Die römischen Gesetze, ausgezeichnet .durch die Folgerichtigkeit der Grundsätze, aus welche sie gebaut sind, und durch die Klarheit und Bestimmtheit ihrer Abfassung, bilden heut zu Tage immer noch die Grundlage der Gesetzgebung in den meisten europäischen Staa- ten. Unter den Königen und in den ersten Zeiten der Republik hatten die Römer gar keine geschriebenen Gesetze. Die Richter entschieden bei Rechtsstreitigkeiten und in peinlichen Fällen nach Herkommen, nach den Aussprüchen rechtserfahrener Männer und nach Willkür. Als aber der Staat größer, die Verhältnisse verwickelter und mannigfaltiger und die Interessen bedeutender wurden, entstand das Verlangen nach geschriebenen Gesetzen. Man beauftragte einige einsichtsvolle Männer (440 v. Ehr.) nach Griechenland zu reisen und sich besonders mit Lykurgs und Solons Gesetzgebung bekannt zu machen. Hierauf übertrug man 10 Männern (Decemvirn), die man zugleich während ihres Geschäftes mit der höchsten Gewalt bekleidete, die Abfassung neuer Gesetze. Diese Gesetze, bekannt unter dem Namen der 12 Tafeln, zeichneten sich durch große Strenge aus, waren aber dem Nationalcharacter so vollkommen angemessen, daß sie sich, selbst als die Republik aufgelöst war, im unveränderten Ansehen erhielten. Aber da sie sehr kurz abgefaßt waren und gleichsam nur die Hauptgrundzüge der Rechtsverhältnisse enthielten: so war nichts natür- licher, als daß sie in der Folge theils vervollständigt, theils erläutert und weiter ausgebildet werden mußten. Dies geschah durch die Senats- und Volksbeschlüsse, durch die Bekanntmachungen der Oberrichter (Edicte der Prätvren), durch die Erläuterungen rechtskundiger Männer, und während der Kaiserzeit durch die Rechtsbestimmungen (Constitutionen) der Kaiser. Dadurch wurde nach und nach der Umfang der im römischen Reiche geltenden Gesetze so groß, daß das Bedürfniß nach einem allgemeinen Gesetzbuche, worin die einzelnen und überall zerstreuten Gesetze zusam- mengestellt wären, immer dringender wurde. Nachdem Theodosius Ii. den ersten Versuch dieser Art hatte machen lassen, ließ Iustinian ein voll- ständiges Gesetzbuch ansarbeiten, welches, wiewohl es zunächst nur für das griechische Kaiserthum bestimmt war, sich bald auch Bahn zu fremden Völkern brach. Und dieses Gesetzbuch ist es, welches heule noch in so unverändertem Ansehen steht, daß es Jeder, der die Rechtsverhältnisse gründlich erlernen will, mag er übrigens einem Volke angehören, welchem er wolle, kennen muß, und ohne dessen Kenntniß Keiner auf den Namen eines Rechtsgelehrten Anspruch machen kann.
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