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1. Lehrbuch der Geschichte vom katholischen Standpunkte aus - S. 225

1864 - Hildburghausen : Nonne
Xvii. Zeitraum. Vom Wiener Congreß bis zur Gegenwart. 225 Friedrich Wilhelm Iii. ordnete nach der Wiederherstellung des Friedens vor Allem das Kriegswesen durch folgendes Gesetz. Jeder ge- sunde Preuße ist Soldat und dient vom 20.—25. Jahre im stehenden Heere, bleibt aber nur 2 — 3 Jahre unter den Waffen. Gebildete Jünglinge dürfen nur 1 Jahr im stehenden Heere unter den Waffen bleiben. Die Mannschaft, die aus dem Waffendienst entlassen ist, gehört bis zum 26. Jahre zur Kriegsreserve. Vom 26.—32. Jahre gehören alle Soldaten zur Landwehr des ersten und vom 32. — 40. Jahre zur Landwehr des zweiten Aufgebotes, und vom 40.—50. zum Landsturm. Zum Behufe der Verwaltung theilte er das ganze Land in acht Pro- vinzen, diese in Regierungsbezirke und diese wieder in landräthliche Kreise. An- der Spitze der Verwaltung steht der König und ihm zur Seite als berathender Körper das Ministerium. Die allgemeinen Angelegenheiten besorgt in jeder Provinz ein Oberpräsident und das Uebrige bis in's Kleinste verwalten die Regierungen mit Hülfe der Kreislandräthe. Das Steuerwesen ordnete er durch zweckmäßige Auflagen und gleich- mäßige Betheiligung aller Unterthanen, indem Zölle, Steuern für Wein, Bier, Branntwein, Tabak, Salz, Stempel, Gewerbe- und Grundsteuer, Klassensteuer für das platte Land und die Schlacht- und Mahlsteuer für die größeru Städte eingeführt wurden. Für die Befreiung des Bauernstandes von den Frohndiensten traf er die entsprechendsten Anstalten. Handel und Wissenschaft Heben mit Mutb und Kraft Ihr Haupt empor! Krieger und Heldentbat Finden ihr Lorbeerblatt Treu aufgehoben dort An deinem Thron. Sei Friedrich Wilhelm hier Lang deines Volkes Zier, Der Menschheit Stolz! Fiihl' in des Thrones Glanz Die hohe Wonne ganz, Liebling des Volks zu sein — Heil, König, Dir! A. G. Schuhmacher Anmerkung. Erwerbungen durch Friedrich Wilhelm Hi.: 38. Fürstenthum Paderborn an der Weser. E. Fürstenthum Hildesbeim in Hannover. 39. Fnrsten- thum Erfurt. 40. Fürstenthum Eichsfeld an der Weser. 41. Fürstenthum Münster an der Ems. 42. Herzogthum Berg am Rhein. 43. Großberzogtbum Niederrbein. 44. Herzogtbum Westphalen. 45. Herzogthum Sachsen. 46. Fürstenthum Schwe- disch-Pommern mit Rügen. 47. Fürstentbum Lichtenberg im füdl. Rheinland. Die Städte Mühlhausen und Nordhausen beim Elchsfeld, das Stift Herford in Münster. Erwerbungen durch Friedrich Wilhelm lv. 48. Die Fürstenthümer Hohenzollern Hechingen und ^igmaringen. 49. Der Fahdebusen bei Oldenburg. Nagel, kathol. Weltgeschichte. . , r V
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