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1. Geschichte des teutschen Volkes - S. 100

1837 - Oldenburg : Schulze
100 Zweiter Zeitraum. oder ändere von ihm bestellte Führer standen an der Spitze der gestimmten Mannschaft. Das ganze große Gebiet, welches Karl auf diese Weise zusammenbrachte, oder fester in Eins verknüpfte, erstreckte sich am Ende von dem Eider-Flusse bis zum Tiber, dann von der Elbe, Oder und von der Theiß bis zum Ebro in Spanien. Alles aber erfreute sich der thätigen Fürsorge Karls. Zunächst wurde der öffentliche Rechtsstand durch Verbesserung der Ge- setze, je nach Erfordernissen und Umständen in den verschiedenen Landestheilen, auf eine heilsame Ordnung zurückgeführt. Da- hin gehören außer den vorhandenen Gesetzbüchern die Beschlüsse der Reichstage, welche Kapitularien genannt wurden. Diese Reichstage ließ Karl alljährig im Frühlinge auf dem sogenannten Maifelde halten. Die höhere Geistlichkeit einerseits und die königlichen Vasallen mit den höheren Beamten andererseits bildeten daselbst die berathenden Stände. Die geistlichen und weltlichen Herren beriethen sich jedoch in gesonderten Ver- sammlungen über die verschiedenartigen Interessen und legten sich die Ergebnisse zur gegenseitigen Begutachtung vor. Der König gab den Beschlüssen Gesetzeskraft. Zur Kenntnißnahme der allgemeinen Bedürfnisse, so wie zur vorläufigen Berathung über die Reichsangelegenheiten waren noch zwei andere Ver- sammlungen, im Sommer und im Herbste, übliche Die Heer- schau, welche in früheren Zeiten stets mit dem Maifelde ver- bunden gewesen, war jetzt eine besondere, durch Gelegenheit und Umstände hervorgerufene Feierlichkeit geworden und hatte mit dem zu anderen Zwecken bestimmten Reichstage nichts mehr gemein. Die Handhabung des gesetzlichen Rechts in den einzelnen Bereichen, so wie die Verwaltung- geschah nach Karls Anord- nung durch Grafen. Die herzogliche Würde wurde vor und nach abgeschaft, weil nach der Erfahrung dem Staate gefähr- lich. Und damit auch die Grafen nicht willkührlich verfahren könnten, wurden die Sendgrafen, welche nach ihrer früheren Bestimmung keine beständige Beamte waren, von Karl in der Weise aufgestellt, daß ihrer je zwei, ein geistlicher und ein welt- licher, für einen gewissen Bereich galten, um zu bestimmten Zeiten im Jahre ihren Kreis zu bereisen, daselbst Versamm- lungen zu halten, über das Geschehene Erkundigungen einzu- ziehen, den augenblicklichen Bedürfnissen nachzuforschen, und abzustellen, was nicht recht geschehen. Nach Vollendung dieses Auftrages hatten sie keine weitere Bestimmung bis zur nächsten Sendung. Oft saß der König selbst zu Gerichte und außerdem fand in besonderen Fällen eine Berufung auf denselben Statt. Sonst wurde iu zweifelhaften Sachen durch die bekannten Gottcsurtheile entschieden.
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