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1. Geschichte des teutschen Volkes - S. 418

1837 - Oldenburg : Schulze
Achter Zeitraum. 418 war, evangelische und katholische Genossen je nach den politi- schen Stellungen zusammenhiclten und jeder anderen Rücksicht vergaßen. Teutschland hatte nunmehr, da das Blutvergießen und Verwüsten ein Ende genommen, freier athmen und des Lebens wieder froh werden mögen; allein die Fürsten dachten an des Volkes Wohl nur wenig, desto mehr an die Befriedigung ihrer eignen Lebensgenüsse, wozu neben den kostspieligen persönlichen Bedürfnissen am Hofe auch die Behauptung und Vergrößerung des Ranges und der Macht im Inneren wie nach Außen ge- hörte. Darauf verwendeten sie meistens ihr Sinnen und Trach- ten, und mit dem öffentlichen Wohlstände, wie mit Allem, wo- durch er gefördert wurde, mußte es von selbst gehen. Er war aber nur für mühsame Anstrengung mehr möglich, und selbst die wurde vielfach verkümmert; auch lohnte sie sich, da die Seemächte den Handel geraubt hatten, kaum noch zur Hälfte. So verschwand der Gemeinsinn aus dem teutschen Vater- lande, und jeglicher Herrscher mochte nur berücksichtigen, was ihn zunächst berührte. Daher gab man sich dann fernerhin kaum noch die Mühe, auf das linke Rheinufer zu blicken, wo Ludwig 14. sein Unwesen fortzutreiben kein Bedenken trug. Ihm genügte, wo etwas zu erbeuten war, nur einen Schein von Recht und Ehre zu haben, und dabei durchschaute die Schwäche des Kaisers wie des Reiches Niemand besser, als er. So durfte er cs wagen, nicht bloß feine Truppen nicht zurück- zuziehen, wie ihn der Nimweger Friede verpflichtete, sondern auch fortwährend im fremden Gebiete Zwangsgelder zu erheben. Das Schlimmste aber war noch, wie er Alles hervorsuchte, die Reichsritterschaft, die Reichsstädte und andere unmittelbare Stände im Elsaß unter seine Gewalt zu bringen und damit ungescheut gegen die Bestimmung des westfalischen Friedens zu handeln. Auf den Vorschlag eines Parlamentsraths von Metz — Roland Revaulx — ließ er zu Metz, Dornick, Breisach und Besaron besondere Gerichtshöfe oder so genannte Neunions- kammern errichten (I. 1680), welche untersuchen sollten, was zu irgend einer Zeit mit dem im westfälischen Frieden an Frank- reich abgetretenen Länderstückcn verbunden gewesen oder zu dem» selben, wie und wann auch immer, gehört hätte. Nicht bloß Städte, sondern ganze Herrschaften, als Zweybrücken, Saar- brücken, Veldenz, Sponheim, Mömpelgard, Lauterburg, Ger- mersheim, Falkenburg, Homburg, Bitsch u. s. w. wurden auf diese unverschämte Weise eingezogen. Kaiser und Reich übersa- hen den Unfug nicht; aber so sehr die beraubten Stände auch klagten und öffentlich Beschwerde führten, so begnügte man sich doch vor làuter Respekt gegen den König mit gütlichen Vorstel- lungen und mühele sich ab, die Rechtsgründe der Reunionskam-
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