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1. Geschichte des teutschen Volkes - S. 527

1837 - Oldenburg : Schulze
Die heilige Allianz. Der teulsche Bund. Die Bunde6akte. 527 §. 100. Der teulsche Bund. Die Bundesakte. Politische Gegen- sätze. Kongresse zu Karlsbad und Wien bis jetzt. Nach dem Sturme der Zeiten, wie er, durch die franzö- sische Revolution aufgeregt, vorübergebrauset war, gingen nun- ltlchr die in der Wiener Bundesakte vom 8. Juni festgesetzten Bestimmungen in Wirklichkeit über. In Folge derselben trat an die Stelle der alten Reichsvcrfassung der teutsche Bund als ein Verein aller souverainen Fürsten und freien Städte Teutschlands zur Erhaltung der allgemeinen Sicherheit, wie der Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der einzelnen Staaten. Die Mitglieder desselben waren: I) Oeftreich, 2) Preußen, 3) Baiern, 4) Sachsen, 5) Hannover, 6) Würtemberg, 7) Baden, 8) Kurhessen, 9) Großherzogthum Hessen, 10) Dänemark (für Holstein), 11) die Niederlande (für Luxemburg), 12) die groß- herzoglich und herzoglich sächsischen Häuser, 13) Braunschweig und Nassau, 14) Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strc- litz, 15) Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg, 16) Hohen,zollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg - Lippe, Lippe und Waldeck, 17) die freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg. Dem Zwecke des Bundes gemäß wurde zur Besorgung der betreffenden Geschäfte eine Bundesversammlung angeordnet, welche in Frankfurt ihren Sitz haben und beständig seyn sollte, insofern ihre Vertagung niemals über vier Monate dauern dürfte. Legteres gilt indeß nur von dem engeren Rathe derselben, worin die Souveraine nach der oben ange- führten Ordnung und Verbindung theils eine ganze (Viril-), theils eine mit mehren gctheilte (Curat-), im Ganzen 17 Stim- men führen. Von diesem engeren Rathe unterscheidet sich das Plenum (volle Versammlung) zur Entscheidung der wichtige- ren Angelegenheiten, welches also nur auf besondere Veranlas- sung Zusammentritt und im Ganzen aus 69 Stimmen besteht, so daß jedes Mitglied wenigstens eine, die größeren je nach ihrer Bedeutung zwei oder noch mehre führen. Die Entschei- dung hängt also hier, wie bei der engeren Versammlung stets von den größeren Machten ab, weil bei diesen das Uebergewicht der Stimmen ist. Jedoch wurde, wo cs sich über die Grund- sätze des Bundes und die Rechte der Einzelnen oder über Re- ligionsangelegenheiten handelt, nicht Stimmenmehrheit, sondern Einigkeit zum Erfordernisse gemacht. Außerdem sollte, wo unter den Mitgliedern Veranlassung zum Kriege vorhanden wäre, ^ dieser nicht stattsi'nden, sondern die Sache durch eine Austrägalinstanz beigelcgt werden. Der Vorsitz in der Bun- desversammlung und die' äußere Leitung der Geschäfte wurde
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