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1. Leitfaden der vaterländischen Geschichte für Schule und Haus - S. 152

1865 - Berlin : Hertz
152 für die Finanz- oder Domainen-, Forst- und Steuer-Angelegen- heiten). Jeder Regierungsbezirk zerfällt in eine Anzahl Kreise, deren Verwaltung unter Leitung der Regierung dem aus den Rit- tergutsbesitzern des Kreises gewählten Landrath obliegt. — Un- rer dem Oberpräsidenten besteht in jeder Provinz für die Leitung der höheren Lehranstalten ein P r o v i n z i a l - S ch u l - C o lle gi u m, für die Berathung aller die öffentliche Gesundheitspflege betreffenden Maßregeln ein Medicinal - Collegium. Tie inneren evange- lischen Kirchen-Angelegenheiten werden in jeder Provinz durch Con- sistorien geleitet, neben diesen übt ein General-Superin- tendent im Namen des Staates die Aufsicht über die kirchlichen Angelegenheiten. Die katholischen werden von den Bischöfen geleitet. Zur sorgfältigen Ausarbeitung der Gesetze und zur höchsten Berathung der Grundsätze, nach denen die Verwaltung stattstnden soll, wurde der Staatsrath neu organisirt. Dic Militllir-'Lcrfaffttttsi wurde im Wesentlichen auf die Dauer so sestgestellt, wie sie von Scharnhorst ausgearbeitet und im Drange der Zeiten vorläufig eingesührt worden war. Die Grund- lage der Heereseinrichtung ist die all genieine Dienstpflicht; die bewaffnete Macht zerfallt in das stehende Heer, die Landwehr und den Landsturm. Däs stehende Heer ist zugleich die Bildungs- schule für die Landwehr; jenes allein steht immer gerüstet und schlag- fertig da, auch die Landwehr aber ist mit den Waffenübungeu so vertraut und ihre Einberufung so vortrefflich geordnet, daß Preußen in wenigen Tagen ein wohlgerüstetes Heer von mehr als 400,000 Mann aufstellen kann. Was aber die preußische Armee besonders auszeichnet, ist der Geist der Ehre und wirklicher geistiger und sitt- licher Zucht, welcher in derselben gepflegt wird. Die Provinzialstiiude. Um seinem Volk eine größere Be- theiligung an den öffentlichen Angelegenheiten zu gewähren, hatte der König schon von Wien ans ani 22. Mai 1815 eine Verord- nung erlaffen, nach welcher eine „Repräsentation des Volkes gebil- det werden sollte." Zunächst sollten in allen Provinzen die frühe- ren Provinzialstände wiederhergestellt oder neue geschaffen, aus die- sen aber später allgenieine Reichsstände gebildet werden. Der da- malige Kronprinz war es besonders, der sich mit der Ausbildung der ständischen Verfassung schon damals lebhaft beschäftigte. Nach einiger durch die Umstände herbeigeführten Verzögerung erschien am 1823 3. August 1823 das genauere Gesetz wegen allgemeiner
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