1867 -
Breslau
: Trewendt
- Autor: Cauer, Eduard
- Auflagennummer (WdK): 13
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Realschule
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
- Geschlecht (WdK): Jungen
Neuere Geschichte.
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Ausführung des Restitutionsedictes. — Brandenburg und fast
alle protestantischen Reichsstände treten dem Frieden bei.
1685—1648 Iv. Schwedisch-französischer Eroberungskrieg. Die
französischen Angelegenheiten werden von Richelieu (+ 1642)
und Mazarin, die schwedischen von Oxenstjerna geleitet.
Das Waffenglück wechselt. Feldherren: Die Schweden Baner
(f 1641), Torstenson, Wrangel; die Franzosen Turenne,
Conde; Bernhard von Sachsen-Weimarin französischem
Solde (f 1639); die Kaiserlichen Gallas (f 1647), Holz-
apfel (f 1648), Johann von Werth.
1637 In Pommern erlischt das Herzogshans.
1637—1657 Ferdinand Iii. Er arbeitet auf den Frieden hin.
1640—1688 Friedrich Wilhelm von Brandenburg, der grosse Kur-
fürst; er schliesst mit den Schweden einen Neutralitätsvertrag.
1648 Der westfälische Friede, seit 1644 zu Münster und Osnabrück
verhandelt, die Grundlage des öffentlichen Rechts in Deutsch-
land und Europa bis auf die Revolution. 1. In religiöser Be-
ziehung werden die Bestimmungen des Passauer Vertrages
und des Augsburger Religionsfriedens erneuert, ergänzt und
ausdrücklich auf die Reforrnirten ausgedehnt. Demgemäss „soll
zwischen beider Religionen Kurfürsten, Fürsten und Ständeu
eine genaue und gegenseitige Gleichheit sein.“ Für den Be-
sitzstand beider Parteien im Geistlichen wird als Norm ange~
setzt der 1. Januar 1624. Im Uebrigen bleibt jedem Reichs-
stande das Recht, in seinem Gebiete zu „reformiren.“ Auf
Grund dieses Rechtes werden auch dem Kaiser die protestan-,
tischen Bewohner seiner Erblande preisgegeben. Nur in den
Gebieten der schlesischen Fürsten von Brieg, Liegnitz und von
Münsterberg und Oels, sowie in der Stadt Breslau wird die
freie Ausübung der evangelischen Religion zugestanden.
2. In staatlicher Beziehung wird die Selbständigkeit der Reichs-
stände vermehrt. Die pfälzische Kur wird neben der bairischen
wiederhergestellt (die achte). Die Schweiz und die Nieder-
lande werden als unabhängige Freistaaten anerkannt. Frank-
reich erwirbt den österreichischen Eisass, Schweden die Stifter
Bremen und Verden, sowie Vorpommern, auf welches Bran-
denburg verzichtet, indem es durch die Stifter Magdeburg,
Halberstadt, Minden und Camin entschädigt wird.
1643 1715 Ludwig Xiv., bei seines Vaters Tode fünfjährig, regiert
selbst seit Mazarins Tode (1661). Seine Mutter Anna von
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3. Die französische Zeil.