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1. Geschichte der Deutschen - S. 271

1856 - Münster : Cazin
Politische Bildung. 271 so nannte man diese Gerichte auch gewillkürte oder Conventio- nal - Gerichte. Sie erhielten durch den westfälischen Frieden ihre Anerkennung, wurden also gesetzlich und hießen daher Le- gal - Austräge. Uebrigens konnte man von ihnen an das Reichskammergericht appelliren. Fernerhin hatten die Fürsten ihre besondern T e r r t1 o-ä., Territo- rial-Gerichte, die in erster und zweiter Instanz undrialgerichte. wenn der Landesherr das privilegium de non appellando erlangt hatte, auch iit dritter Instanz entschieden. Dazu kamen endlich noch Patnmonial - Gerichte der Guts-e.,Pkrimo- herrn, Stadt - und Land - Gerichte. muni "st/-' Entschieden wurde nach dem römischen Recht, dem iusncif@cvhtte canonicum, dem Lehn • oder Lombardischen Recht, sowie nach Nechis- dem ursprünglichen deutschen Recht. Doch gewann das römi- bmter sche Recht die ausgedehnteste Geltung und wurde den meisten b,-sonders Landrechten zu Grunde gelegt. "Eine Verbesserung des Straf- röm. Recht rechts bewirkte Carl V. im Jahre 1532 dadurch). daß er die Bambergische Halsgerichtsordnung mit einigen Abänderungen^''"^^^/ unter" dem Titel „peinliche Halsgerichtsordnung" sconsiiluuoj'ü,,^ Kaiser criminalis Carolina) zum Reichsgesetz erhob. ts'.nt- V. Neben diesem kam eine andere peinliche Gerichtsordnung unter dem Titel „H crcn h a m m e r" in Aufnahme, in h/, Folge dessen unzählige schuldlose Opfer der Folter tntd dem Feuertode überantwortet wurden. Erst den Bemühungen des Jesuiten Friedrich Spee und des Professors Thomasius gelang es. die unheilvollen Jrrthümer des Hrxenglaubens bei dem grö- ßeren und gebildeteren Theile des deutschen Volks zu berichti- gen und den leidenschaftlich betriebenen Prozessen ein Ende zu machen. In neuester Zeit erlitt auch in Folge der durch die fran-(§,'„fs„ß zösische Revolution verbreiteten Prinzipien die Justizverfassungnmiz. Reo. einige Abänderungen, indem neben der Gleichstellung Aller voo'b Iu- dem Gesetze auch das mündliche und öffentliche Verfahren all- ß3'-'k>fass. malig mehr und mehr zur Ausnahme kam. § 221. W a h l c a p i t u l a t i o n.. Zur Wahrung ihrer Pri- W^ie.ivl- vilegien gegenüber den Eingriffen des Kaisers legten zuerst dietulmiei, seit deutschen Fürsten auf Vorschlag Friedrich's des Weisen von '■ Sachsen dem übermächtigen spanischen Könige Carl (V) eine sogenannte Wahlcapitulation zur Annahme vor. Dasselbe ge- schah seitdem bei jeder Wahl eines neuen Kaisers; doch wurde die ursprüngliche Wahlcapitulation oft nach den Umständen durch neue Zusätze verändert Da aber die Wahlsürsten bei Auf- stellung derselben fast ausschließlich die Wahrung der eigenen Privilegien im Auge hatte,:, so enstand bald auch bei den übrigen Reichsständen der Wunsch, bei Abfassung derselben
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