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1. Deutsche Geschichte bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 29

1908 - Leipzig : Deichert
b. Die Zeit der lteren Karlinge. 4. Das Lehnswesen. 29 sitze und geringer Macht hatte zumal bei der Schwche der Knigs-gemalt viel unter den Strkeren zu leiden. Er mute auerdem an der Rechtsprechung teilnehmen, bei den Heeresversammlungen erscheinen, fr den Krieg sich selbst ausrsten. Dies nahm seine Zeit und seine Mittel bermig in Anspruch. So hielt er es in vielen Fllen sr vorteilhaft, sein Gut dem mchtigeren Nachbar zu bergeben und es als ein Hintersasse" von ihm gegen gewisse Dienste als ein Geliehenes, als ein Lehen wiederzunehmen. Damit erlangte er Schutz gegen die Vergewaltigung von Nachbarn, Befreiung von der Teilnahme an Gerichts- und Heeresversammlungen, und fr den Fall eines Krieges sorgte die Grundherrschaft fr seine Existenz. 2. Das Vassentum. Frhzeitig begannen ferner die greren Grundherren in der Weise der frheren germanischen Huptlinge Kriegs-lente um sich zu halten, die man Bassen nannte. Es gab besitzlose Freie genug, die auf diese Weise im Dienste des Herren Unterhalt und Schutz suchten. So verfgte denn der Grogrundherr im Falle eines Krieges der seine Bassen als Reiter, serner als Futruppe der seine freien Hintersassen, sowie die Unfreien und Hrigen und konnte hier-durch dem Könige und dem Staate gefhrlich werden. 3. Tas Lehnsverhltnis. Hiergegen gab es fr die Könige nur das eine Mittel, da sie sich die Groen des Reiches ebenso ver-pflichteten, wie diese ihre Hintersassen und Bassen. Sie gaben nun auch von den gewaltigen Landgebieten, der die sie als Könige ver-fgten, Teile als Lehen an die Groen unter der eidlich ber-nommenen Verpflichtung, da diese mit allen ihren Leuten und Mitteln ihnen dafr treu zu Diensten standen. Wurde diese Treue nicht halten, fo ergab sich daraus das Recht der Zurckziehung des Lehens, wie dieses auch bei dem Tode des Lehnstrgers sowohl wie des Lehns-Herrn als erledigt galt. In der Folgezeit nderte sich dann auch dieses Verhltnis. Die Lehen wurden (im 9. und 10. Jahrhundert) erblich, und von da an beruhte der Gehorsam, den die groen Vasallen, insbesondere die Grafen dem Könige leisteten, nicht mehr auf einer rechtlichen Forderung, sondern allein auf dem Gefhle der Treue, die man dem Lehnsherrn schuldig war. c. Karl der Groe. 1. Die Grndung des Reiches. 1. Karl und Karlmann. Nachdem Pippin 768 gestorben war, teilten nach der Bestimmung des Vaters dessen Shne Karl und Karlmann das Reich. Als der letztere aber 771 starb, fhrte Karl allein die Herrschaft der das Gesamtreich weiter, ohne das Erbrecht der Shne Karlmanns zu achten.
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