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1. Deutsche Geschichte bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 103

1908 - Leipzig : Deichert
b. Kulturgeschichtliches aus dem spteren Mittelalter. 1. Das Stdtewesen. 103 I). Kulturgeschichtliches aus dem spteren Mittelalter. 1. Das Stdtewesen im Mittelalter. 1. Die politische Stellung der Städte. Das alte Straburger Stadtrecht beginnt mit den Worten: Zu der Ehre ist diese Stadt gegrndet worden, da jeder er sei Fremder oder Einheimischer in ihr Friede habe allezeit." Dieser Grundsatz bezeichnet das Wesen aller Städte. Dieser Friede wurde gewhrleistet durch die umschlieende Mauer, die den Bewohner schtzte und barg, und durch das Recht, unter dem gemeinsam die Bewohner lebten. Mauer und gemein-sames Rechtsleben waren dasjenige, was in den Zeiten des Mittel-alters die Stadt von den lndlichen Ansiedelungen unterschied. Dieses Recht oder Gericht wurde ursprnglich von einem Ober-Herrn Stadtherrn" gebt. In den Stdten, die von dem Kaiser auf Reichsbodeu gegrndet waren, war dieses der Kaiser, und er bte seine Gewalt durch einen Vogt aus. In den Stdten, die auf dem Gebiete von Reichsfrsten entstanden waren, war es der T e r r i t o r i a l h e r r. Mehr und mehr gelang es aber im Laufe des 13. Jahrhunderts den Stdten, wie die meisten brigen Hoheitsrechte so auch die Ge-richtsbarkeit in der Regel auf gtlichem Wege durch Kauf oder Ver-trag an sich zu bringen. Besonders gaben Geldverlegenheiten des Stadtherrn hierzu den erwnschten Anla. An vielen Orten blieb das sogenannte hohe Gericht, bei dem es sich um Leben und Tod handelte, dem Stadtherrn, während alle brige Gerichtsbarkeit den Brgern zufiel. 2. Tie beiden Stnde. Die Bevlkerung der Städte trieb zu-nchst Ackerbau; es gab also auch unter ihr so gut wie auf dem Lande eine Klasse der Besitzenden, in deren Hand die drauen vor der Stadt gelegenen Ackerhfe waren, und der Hrigen, die das Land fr jene bebauten. Das engere Zusammenleben fhrte aber zur Aus-bildung des Handwerks, das auch von jenen Hrigen betrieben wurde und zwar zunchst drauen auf dem Ackerhofe, dann aber mehr und mehr in der Stadt. Bei zunehmendem Handel und Verkehr trat es immer strker in den Vordergrund, indem vornehmlich die Erzeugnisse der Wirtschaft verarbeitet wurden. Die Beziehungen zu dem Ackerbau hrten dann im Laufe der Zeit auf, und da ja nach altem Rechts-satze die Hrigen an den Hof" und nicht an den Besitzer gebunden waren, so erhielten die Handwerker, seitdem sie in den Stdten wohnten, im Laufe der Zeit die persnliche Freiheit. Es bildete sich allmhlich der Rechtssatz, da die Luft der Städte frei macht, und Hrige vom Lande, die ihrem Herren entlaufen waren und 1 Jahr und 1 Tag in einer Stadt gewohnt hatten, erlangten dadurch die Freiheit und durften nicht zurckgefordert werden. So wurden also
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