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1. Die deutsche Geschichte in ihren wesentlichen Grundzügen und in einem übersichtlichen Zusammenhang - S. 13

1851 - Heidelberg : Winter
Kap. 3. Die Sitten der alten Deutschen. (Handel, Stände.) 13 Ehe die Deutschen zu Erz und Eisen kamen, kleideten sie sich in die Felle wilder Thicre; doch hatten viele von ihnen bereits in sehr früher Zeit kunstvolle Rüstungen und Waffen von Eisen und Stahl. Die Waffen galten ihnen für geheiligt; ohne Waffen giengen sie nie aus; bei den Waffen schwuren sie ihre Eide. — Der Frauen Schmuck war ihr langes Haar und ihr sclbstgewobenes, von einem Gürtel gehaltenes Linueugewand; auch ihren Gatten und Kindern ver- fertigten sie selbst die Gewänder. — Die au der See wohnenden Völker verwandten viel Fleiß auf Ausrüstung und Ausschmückung ihrer Schiffe, und manches nordischen Helden Reichthum stack in seinem Schiffe, auf dem er als sogenannter Seeköuig ausfuhr, sich ein Reich zu erobern. (4.) ^lie im Innern wohnenden Deutschen kannten nur Tauschhan- del; die an der Rheingränze wohnenden wurden von römischen Kauf- leuten zum Handel mit Sclaven und Roherzeuguissen gelockt: das Tauschmittel war römisches Geld, wofür sie sich Wein, gewebte Zeuge und Schmuckgeräthe kauften. Die Sueven ließen gar keine Kaufleute zu sich, außer wenn sie ihre Beute an dieselben verkaufen wollten. — Von Künsten kannten die alten Deutschen nur die Dichtkunst, die sie in Verbindung mit Gesang übten; ihre Liedex pflanzten sich durch mündliche Ueberliefcrung fort. Sie hatten Schriftzeichcn, Runen genannt, die sie entweder für den gewöhnlichen Gebrauch in Holz- stäbe schnitten, oder für eine längere Dauer in Stein gruben. Es war eine heilige Schrift, die sie auch bei Aufstellung von Gesetzen an- wandten. — Da sie nur Dörfer und Flecken bewohnten und ihre Häuser oder Hütten nur aus Holz waren, selbst auch keine Tempel bei ihnen gefunden wurden, so kann von Baudenkmälern keine Rede sein. (5.) ^as Volk bestand aus Freien und Nichtfreien. — Die Freien waren entweder vollfrei oder nichtvollfrei. Vollfrei war Derjenige, der ein Allod d. i. ein festes Eigenthum besaß und bereits wehrhaft erklärt war; das Allod vererbte nur auf die männlichen Nachkommen; wer es erbte, mußte seine Geschwister und Verwandte davon ernähren. Nichtvollfrei war erstens der vollfreigeborne Allodbesitzer, der noch nicht wehrhaft war und deßhalb noch unter der Vormundschaft und dem Schutze eines Vollfreien stand; zweitens der vollfreigeborne Wehr- hafte, der kein Allod hatte, sondern untergeordnet daheim blieb, oder der sich freiwillig dem Dienst eines andern (mächtigem oder reichern) Herrn anschloß, oder von ihm ein Gut gegen eine Abgabe oder gegen gewisse Dienste, Feod genannt, zu Lehen trug und in den beiden
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