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1. Die deutsche Geschichte in ihren wesentlichen Grundzügen und in einem übersichtlichen Zusammenhang - S. 76

1851 - Heidelberg : Winter
76 Kap. 14. Innere Zustände: Das Lehenswesen. Entscheidungen schöpften, entstanden bei den Völkern, welche neue Reiche stifteten, allmählig geschriebene Gesetzgebungen, von denen die der Westgothen saus dem 5. Jahrh. ), die der salischcn Franken (die lex salica), die der ripuarischen Franken, die der Thüringer, der Alemannen, der Bojoarier, der Burgunder, der Ostgothen, der Angelsachsen und der Langobarden, so wie die später hinzugekom« menen der Thüringer, Sachsen und Friesen, noch vorhanden sind. Sie sind alle, mit Ausnahme der angelsächsischen, in lateinischer Sprache geschrieben. Nach deutschem Rechte stand fortwährend noch (K. 3, 10) auf jedes Vergehen und Verbrechen Geldbuße (Währgeld), und nur auf das Verbrechender Feigheit und Landesverrätherci der Tod. Auch die B l utr a ch e, so wie die F o l t c r- gehörten germanisch-deutschem Rechte an; im Uebrigen kamen Leibes-, Lebens- und Freiheitsstrafen aus dem römischen Rechte hinzu. — Bet mangelndem Beweise wurde in peinlichen Sachen auf den Eid, in schwerverwickelten Fällen auf ein G o t t e s u r t h e i l oder O r d a l erkannt, z. B. auf den Zweikampf, die Feuerprobe (wobei man ein glühendes Eisen mit der bloßen Hand anfassen oder mit den bloßen Füßen betreten mußte), die Wasser probe (wobei man aus siedendem Wasser einen Kieselstein re. mit entblößtem Arm herausholen mußte, oder ins kalte Wasser untergetaucht wurde), die Kreuzprobe (wobei man lange Zeit unbeweglich mit aufgehobenen Händen an einem Kreuz stehen mußte) re. Das L e h n s w e s e N. Die gemeinsame Eroberung fremder Länder durch deutsche Völker brachte namentlich in den Reichen der Franken, Ostgothen und Longobardcn das Feudal- oder Lehnswesen zur -Ausbildung. War nämlich ein Land erobert, so wurde es gewöhnlich in drei (ungleiche) Thcile getheilt; einen behielt nämlich der erobernde König für sich, zusammt den Privatgütern und Rechten, die sonst dem römischen Kaiser in diesem Lande zugestandcn hatten; den zweiten gab er seinen Edlen; den dritten, der meist aus Städten bestund, durften die Besiegten gegen Zinsabgabe behalten. Der Th eil der Edlen wurde unter diesen selbst durchs Loos vcrtheilt, und was .jeder bekam , war sein A l l o d oder freies erbliches Eigenthum ; doch mußte er dafür bei allgemeinen Kricgsaufgeboten dem Heerbann folgen. Einen Thctl ihres Allodö gaben die Edlen wieder an die Männer ihres Gefolges ab, wodurch diese auch ein freies Erbgut bekamen. Der Antheil der letztern war nach Größe, Anlage und Werth verschieden und begründete gleich in den ersten Zeiten eine große Un g lei ch h eit unter den Siegern, wenn Einzelne durch Thätigkeit und Einsicht den Ertrag ihres Besitzthums mehrten. Weil nun die Edlen durch ihren freien Grundbesitz weniger abhängig vom Könige wurden, so suchte dieser sic dadurch wieder an sich zu fesseln, daß er ihnen von seinem Eigcnthume einen Th eil zu zeitwciscm, oder auch lebens- länglichem Genüsse (beneficium) als eine Art Besoldung überließ. Ein solcher Thcil hieß F e o d oder L e h n S g u t (feudum, bewegliches, d. i. auf Widerruf geliehenes Gut): der es gab, hieß Lehnsherr; der es empficng, Lehnsmann oder Vasall. Dafür mußte dieser seinen Lehnsherrn mit Leib und Leben, Ehr und Gut vcrthetdtgcn, und ihm sowohl in jedem Kriege, als auch zu Hofe dienen, gehörte daher zu den Getreuen, oder Leudes (Leuten oder Dicnstmanncn ) seines Herrn. Versäumte der Vasall seine Pflicht, so konnte der Lehnsherr das Lehen wieder ein ziehen. Ein ähnliches Verhältniß bildete sich zwischen diesen königlichen Vasallen und deren Gefolge. Das war die Grundlage
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