1826 -
Kempten
: Dannheimer
- Autor: Seel, Heinrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Regionen (OPAC): Bayern
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
- Geschlecht (WdK): koedukativ
erblich. — Noch bestand keine ausdrückliche Erklärung:
über die Gräuzen der königlichen Macht und jener der
Stände, doch letztere suchten mit vieler Klugheit und
edler Kühnheit die Wiederherstellung der freien agi-
lo! fingt scheu Verfassung.
Frg. 78) Mit welcher Bedingung verzichte-
ten Der Regent und die baierischen Land-
stände auf den Königstitel Baierns, und
worin bestanden die königlichen Hausrechte?
Antw. Heinrich l., König der Deutschen und
Arnulf Ii., den die Baiern 911 zu ihrem Könige frei
erwählten, kamen vor Regensburgs Mauern 920 dahin
friedlich überein; daß die baie rischen Regenten
den Königs-Titel ablegen, demungeachtet aber alle
Rechte eines Königs dem Hause Baierns ver-
bleiben sollen; — um jede Gelegenheit zu Unord.
nun gen im deutschen Reiche, wozu der Titel eines Kö-
nigs von Baiern Anlaß geben könnte, zu beseitigen. Die
Stände Baiernö gaben diesem Uebereinkommen der beiden
Regenten ihre Bewilligung, ohne welcher Arnulf U.
kelnen Vergleich mit Heinrich r. hätte eingehen kön-
nen, Pnd erklärten, daß die baie rische Ration sich
künftig wieder mit Deutschland vereinigen, zu den Kur-
Nationen gehören, und einen deutschen König aner-
kennen wolle; wag aber ihre Herzoge betreffe, können
selbe auf den Titel eines Königs nur mit der Bedin-
gung verzichten, daß demungeachtet alle ursprüng-
lichen königlichen Rechte ungeschmälert bei
dem Hasse Baiern verbleiben. — Herzog Arnulf H.
blieb demnach im vollen Besitze der ursprünglichen Haus-
rechre Bchoariens, er übte die Gerechtsame der ihm von
den Standen übertragenen oberherrltchen Würde, gleich
den Agilalfingen, auö; fertigte Urkunden, die er mit
seinem Siögel bekräftigte, bediente sich des freien Rech-
tes, Gesandten in seinem Namen zu schicken, Kriege zu
führen und Bündnisse zu schließen, so wie deö freien
welches damals ein Beweis königlicher Ho-
heit war; er vbt< ferner dag dem Haufe Baiern juilc-
hende Könjgörecht; Bischöfe und Aebte zu benennen, über
ihre 49 nchttu« Mchmttsa.tmlunm zu be-.