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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 6

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
G allerdings ganz verschieden von dem alten Sachsenlande zur Heidcnzeit, auch war das alte Herzogthum Sachsen ein ganz anderes, als das neuere und das Kurfürstenthum; dennoch kann die Geschichte des alten Hcrzogthums eben so wenig, wie die des alten Sachsen Volks hier ganz über- gangen werden, weil die Bevölkerung des Königreichs, in soweit sie deutscher Abkunft ist, großen Theilö von den alten Sachsen stammt, und weil der einstige Kurstaat und das nachmalige Königreich sein Entstehen dem alten Herzogthum zu danken hat, und ohne dieß gar nicht vor- handen sein würde; daher ist die folgende Uebersicht zur bessern Verständigung der spätem Geschichte nothwendkg. Sachsen hatte zwar, auch ehe es mit dem Fran- ken reiche verbunden wurde, Herzoge gehabt', das waren aber keine Landesregentcn, sondern gewählte Heerführer für den Krieg gewesen. Das Volk hatte nur den Gesetzen ge- horcht, die in den Volksversammlungen, bei welchen jeder freie Grundbesitzer mitstimmen durfte, berathcn und ange- nommen waren, übrigens war jeder Adelige, und jeder freie Grundbesitzer König auf seinem Grmide gewesen. Unter fränkischer Hoheit gestaltete sich das anders. Ein frän- kischer Graf wurde gesetzt, der im Namen des Königs gebot und der oberste Richter im Lande war, nachdem die von Karl dem Großen eingcführten Sendboten, die jährlich im Lande erschienen, um Recht zu sprechen, abge- kommen waren. Durch die langen Kriege mit Karl dem Großen waren die Sachsen so geschwächt worden, daß sie sich der Normannen und der Slaven, die häufig Einfälle in ihr Gebiet thaten, nicht mehr erwehren konnten, daher erhob der König Ludwig der Deutsche den Gra- fen über Sachsen, Ludolf, zum Herzoge, damit er mit besserem Nachdrucke die Feinde abwehrcn konnte. Unter ihm standen mehrere Grafen in besonderen Gauen oder Di- stritten, alle aber waren nur noch königliche Beamte, und der König konnte sie nach Gutdünken ein - und abfetzen. Weil aber sowohl der Herzog, als die Grafen in dem Ge- biete, das sie verwalteten, große eigene Güter besaßen, so gingen ihre Aemter gewöhnlich von dem Vater auf den Sohn über, und wurden allmählich erblich, so wie das Land, das sie verwalteten, endlich ihr Eigcnthum, doch
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