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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 47

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
den I6tcn ober i7ten Februar 1247 am Blutfluß starb. Mit ihm erlosch der Mannsstamm Ludwigs des Barli- gen völlig und Thüringen wurde mit Meißen ver- einigt. Zehntes Capitel. Verfassung und innerer Zustand von Thüringen bis zur Vereinigung mit Meißen, 1247. Die Landgrafen von Thüringen waren gleich den Herzogen die obersten Feldherrn und Richter im Lande, führten gleich ihnen die Landes- und Blutfahne und hatten mit ihnen gleichen Rang und gleiche Rechte. Eine große Stütze der landgräflichen Macht war das allgemeine Land- gericht' zu Mittel hausen, welches jährlich dreimal unter freiem Himmel gehalten wurde und bei welchem der Landgraf selbst den Vorsitz führte. Er wählte sich sechs Beisitzer aus dem hohen Adel und mit diesen gemeinsam noch sechs andere Angesehene und Rechtsgelehrte. Nach jeder Hauptsitzung wurden die Gesetze und Gerechtsamen der Landgrasschaft vorgelesen. Außer diesem Landgericht gab es noch vier Dingstühle zu Gotha, Thomas brück, Weißensee und zu Buttelstedt. Bei diesen Ding- ftühlen führten Vögte, die vom Landgrafen abhängig wa- ren, den Vorsitz. Unter den Dingstühlen, auch Vogt- dinge genannt, standen die Untervögte, Schulthei- ßen, Stadtgerichte und Klostervögte. In Thü- ringen gab es wenigstens 12 Grafschaften, über 20 Herr- schaften und 30 sehr reiche Klöster. Das reichste darunter war Reinhardöbrunn, dessen Abt bischöflichen Rang hatte, dann kam Georgenthal, welches 500, und Ol- disleben, welches 350 Hufen Land besaß. Diese Klö- ster thaten viel zur Aufnahme des Landbaues und der Ge- werbe. Die vielen Grafen und Herrn verursachten es, daß in Thüringen das Faustrecht weit ärger wütbete als in Meißen. Das Aufblühen der Städte setzte den Raufereien und
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