1834 -
Dresden [u.a.]
: Arnoldi
- Autor: Philippi, Ferdinand
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Tochter Landgraf Hermanni. von Thüringen, dessen
Nachfolger sein Sohn Ludwig Iv. war, den sein Sohn
Hermann Ii. und diesen sein Oheim Heinrich Raspe
beerbte, mit dem der Mannsstamm der thüringer Für-
sten erlosch. Aber Ludwig hatte auch eine Tochter So p h i e
Hinterlagen, die an den Herzog Heinrich!, von Bra-
bant vermählt war, und die für ihren d reijährigen Sohn
Heinrich, genannt das Kind, ganz Thüringen for-
derte. Außerdem verlangten mehrere Tochterkinder Land-
graf Hermann!, die Theilnahme an der Erbschaft der
thüringer Güter, die nicht Reichslehne waren. Damals
herrschte aber im deutschen Reiche eine schreckliche Ver-
wirrung, denn Kaiser Friedrich Ii. kämpfte seit langen
Jahren in Italien, und der Papst hatte verboten, ihm
als einem Gebannten Gehorsam zu leisten. Der auf Be-
trieb des Papstes gewählte Gegenkönig Wilhelm von
Holland wurde aber, wie vor ihm Heinrich Raspe,
nur der Pfaffenkönig genannt, und Niemand wollte
ihm gehorchen. Keine Reichstage und Fürstentage wurden
gehalten, keine Streitsachen um Land und Leut und Hab
und Gut von dem Neichsoberhaupte entschieden, wer nicht
mit dem Schwert in der Hand sein Eigenthum vertheidi-
gen konnte, der mußte es sich nehmen lassen; so ging es
im Großen wie im Kleinen, alles Recht hatte aufgehört,
Krieg, Raub, Mord, Brand und Plünderung nahmen
überhand. Es war die böse Zeit des Zwischenreichs;
selbst mächtige Fürsten vermochten nicht immer Ruhe in
ihrem Lande zu halten, denn die Lehnsleute wurden aus-
sätzig, und von den Nachbarn griff jeder so weit ec konnte.
Nkarkgraf H e i n r i ch hatte schon früher die Mitbelehnung
über Thüringen von Kaiser Friedrich Ii. erhalten,
allein der konnte ihm nicht zum Besitz verhelfen, und
Heinrich mußte sein gutes Recht mit dem Schwerte ver-
fechten. Da er die kaiserliche Belehnung hatte, so konnte
ihm die Landgrafschaft Thüringen und die Pfalzgraf-
schaft Sachsen mit keinem rechtlichen Grunde streitig ge-
macht werden; allein auf die Allode oder erbliche Fami-
liengüter, die nicht Reichslehne waren, hatten allerdings
die übrigen Verwandten des thüringischen Hauses ge-
rechten Anspruch; dabei war es bei sehr vielen Besitzungen
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