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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 52

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
52 Tochter Landgraf Hermanni. von Thüringen, dessen Nachfolger sein Sohn Ludwig Iv. war, den sein Sohn Hermann Ii. und diesen sein Oheim Heinrich Raspe beerbte, mit dem der Mannsstamm der thüringer Für- sten erlosch. Aber Ludwig hatte auch eine Tochter So p h i e Hinterlagen, die an den Herzog Heinrich!, von Bra- bant vermählt war, und die für ihren d reijährigen Sohn Heinrich, genannt das Kind, ganz Thüringen for- derte. Außerdem verlangten mehrere Tochterkinder Land- graf Hermann!, die Theilnahme an der Erbschaft der thüringer Güter, die nicht Reichslehne waren. Damals herrschte aber im deutschen Reiche eine schreckliche Ver- wirrung, denn Kaiser Friedrich Ii. kämpfte seit langen Jahren in Italien, und der Papst hatte verboten, ihm als einem Gebannten Gehorsam zu leisten. Der auf Be- trieb des Papstes gewählte Gegenkönig Wilhelm von Holland wurde aber, wie vor ihm Heinrich Raspe, nur der Pfaffenkönig genannt, und Niemand wollte ihm gehorchen. Keine Reichstage und Fürstentage wurden gehalten, keine Streitsachen um Land und Leut und Hab und Gut von dem Neichsoberhaupte entschieden, wer nicht mit dem Schwert in der Hand sein Eigenthum vertheidi- gen konnte, der mußte es sich nehmen lassen; so ging es im Großen wie im Kleinen, alles Recht hatte aufgehört, Krieg, Raub, Mord, Brand und Plünderung nahmen überhand. Es war die böse Zeit des Zwischenreichs; selbst mächtige Fürsten vermochten nicht immer Ruhe in ihrem Lande zu halten, denn die Lehnsleute wurden aus- sätzig, und von den Nachbarn griff jeder so weit ec konnte. Nkarkgraf H e i n r i ch hatte schon früher die Mitbelehnung über Thüringen von Kaiser Friedrich Ii. erhalten, allein der konnte ihm nicht zum Besitz verhelfen, und Heinrich mußte sein gutes Recht mit dem Schwerte ver- fechten. Da er die kaiserliche Belehnung hatte, so konnte ihm die Landgrafschaft Thüringen und die Pfalzgraf- schaft Sachsen mit keinem rechtlichen Grunde streitig ge- macht werden; allein auf die Allode oder erbliche Fami- liengüter, die nicht Reichslehne waren, hatten allerdings die übrigen Verwandten des thüringischen Hauses ge- rechten Anspruch; dabei war es bei sehr vielen Besitzungen \
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