1834 -
Dresden [u.a.]
: Arnoldi
- Autor: Philippi, Ferdinand
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
162
und Wappen der Burggrafen zu Meißen. Schon 1659
hatte er die Güter der Familie Berbisdorf, die später
das Amt Laut erst ein bildeten, und zu gleicher Zeit von
dem Grafen zu Schönburg die obere Grafschaft und
einen Theil der Grafschaft Hartenstein gekauft.
Wohl nur des dadurch zu erlangenden Vortheils we-
gen bemächtigte sich August der Obervormundschaft über
die Kinder des Herzogs Johann Wilhelm von Wei-
mar 1573, zu welcher ihm kein Recht zustand, da der Ver-
storbene in seinem Testamente den Pfalzgraftn Ludwig
und den Herzog Alb recht von Mecklenburg zu Ober-
vormündern ernannt hatte. Er erlangte dadurch die Hälfte
der Grafschaft Henneberg nach dem Tode des letzten
Grafen Ernst 1583. Damit die tief verschuldeten gräflich
mansfeldischen Besitzungen, von denen ein Theil unter
sächsischer Landeshoheit stand, nicht in fremde^ Hände
gerathen möchten, brachte August, durch Verträge mit
Magdeburg und Halberstadt, die Sequestration der
Grafschaft Mansfeld an sich und erhielt dadurch seinen
Nachkommen diese Besitzungen. In einem Streite mit dem
Stifte Quedlinburg erwarb August 1574 J der Stifts,
steuern mit der Erbvogtei des Stiftes und mit Schloß und
Vozrei Lauenburg. Wichtige Erwerbungen waren die
drei Hochstifter, Merseburg 1561, Naumburg 1565
und Meißen 1581. Zwar wurden diese Stifte noch nicht
unmittelbar mit dem Kurstaate vereinigt, allein es mußten
stets zu Administratoren, Prinzen aus dem sächsischen
Hause, erwählt werden, und ihre Gebiete kamen unter kur-
fürstliche Verwaltung.
Wohlthätiger noch, wie durch seine Gebietserweiterun-
gen, wirkte Kurfürst August durch seine Verbesserung der
Gesetzgebung und Verwaltung seines Staates und hatte
darin unter allen Fürsten seiner Zeit seines Gleichen nicht.
Besonders rühmlich war es von ihm, daß er tüchtige Rätbe
und Beamte zu wählen, und ihren Rath wohl zu benutzen
wußte. Schon bald nach seinem Regierungsantritt mußte
ihm der Hofrichter Melch i o r von O sse, ein alter treuer
Diener, der schon unter vier Fürsten Sachsens gestam
den hatte, eine Schrift entwerfen, worin alles das enthalten
war, was dem Staate dienlich und nothwendig seyn konnte,