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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 301

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
301 Erster Abschnitt. §. 1 —* 15. Das Königreich Sachsen bildet einen vereinigten untheilbaren Staat un- ter einer Verfassung, dessen Bestandtheile ohne Zustimmung der Stande unveräußerlich sinv. Die Negierungsform ist monarchisch, mit einer landstandischen Verfassung. Der König übt als souveraines Oberhaupt alle Lheile der Staatsgewalt unter den in der Verfassung festgesetzten Be- stimmungen aus, und kann ohne Zustimmung der Stände nicht zugleich Oberhaupt eines andern Staates werden. Kann der König oder der Thronfolger die Landesverwal- tung nicht selbst führen und ist kein besonderes Ueberein- kommen für diesen Fall getroffen, so wird auf Veranlassung der obersten Staatsbehörde von sämmtlichen im König- reiche anwesenden volljährigen Prinzen, und wenn deren nicht wenigstens drei vorhanden sind, mit Zustimmung der ältesten regierenden Häupter der erneftinischen Linie, über die Regierungsverwesung ein Beschluß gefaßt und den Standen zur Genehmigung vorgelegt. Veränderungen in der Verfassung können unter dem Verweser nicht anders als unter Beistimmung dieses Familienraths gemacht wer- den. Die oberste Staatsbehörde bildet den Regentschafts- rath, dessen Gutachten in allen wichtigen Angelegenheiten eingeholt werden muß. Zweiter Abschnitt. §. 16 — 23. Das Staats- gut, zu welchem auch die Regalien, Kammergüter und Domänen gehören, bildet eine einzige untheilbare Masse, deren Ertrag den Staatskassen anheimfällt, und auf welche alle Bestände, Forderungen, Ansprüche und Schulden des königlichen Fiscus übergehen. Dagegen bleiben die kö- niglichen Schlösser, Gärten, Mobilien, Jnventarien Kunst- sammlungen u. s. w. Eigenthum des königlichen Hauses, doch von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich und gehen nach der bestimmten Erbfolgeordnung auf dm jedesmaligen Regenten über. Verpfändungen auf einige Zeit zu Staatszwecken können unter Zustimmung der Stände und unter Verantwortlichkeit der Minister bis zu 1 Million Thlr. gemacht werden, sind jedoch sobald als möglich wieder einzulösen. t Was der König vor der Ge- langung zum Throne bereits besessen hat und noch ferner erwirbt, ist sein Privateigenthum, worüber er frei verfügen
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