1834 -
Dresden [u.a.]
: Arnoldi
- Autor: Philippi, Ferdinand
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Erster Abschnitt. §. 1 —* 15. Das Königreich
Sachsen bildet einen vereinigten untheilbaren Staat un-
ter einer Verfassung, dessen Bestandtheile ohne Zustimmung
der Stande unveräußerlich sinv. Die Negierungsform ist
monarchisch, mit einer landstandischen Verfassung. Der
König übt als souveraines Oberhaupt alle Lheile der
Staatsgewalt unter den in der Verfassung festgesetzten Be-
stimmungen aus, und kann ohne Zustimmung der Stände
nicht zugleich Oberhaupt eines andern Staates werden.
Kann der König oder der Thronfolger die Landesverwal-
tung nicht selbst führen und ist kein besonderes Ueberein-
kommen für diesen Fall getroffen, so wird auf Veranlassung
der obersten Staatsbehörde von sämmtlichen im König-
reiche anwesenden volljährigen Prinzen, und wenn deren
nicht wenigstens drei vorhanden sind, mit Zustimmung der
ältesten regierenden Häupter der erneftinischen Linie,
über die Regierungsverwesung ein Beschluß gefaßt und
den Standen zur Genehmigung vorgelegt. Veränderungen
in der Verfassung können unter dem Verweser nicht anders
als unter Beistimmung dieses Familienraths gemacht wer-
den. Die oberste Staatsbehörde bildet den Regentschafts-
rath, dessen Gutachten in allen wichtigen Angelegenheiten
eingeholt werden muß.
Zweiter Abschnitt. §. 16 — 23. Das Staats-
gut, zu welchem auch die Regalien, Kammergüter und
Domänen gehören, bildet eine einzige untheilbare Masse,
deren Ertrag den Staatskassen anheimfällt, und auf welche
alle Bestände, Forderungen, Ansprüche und Schulden des
königlichen Fiscus übergehen. Dagegen bleiben die kö-
niglichen Schlösser, Gärten, Mobilien, Jnventarien Kunst-
sammlungen u. s. w. Eigenthum des königlichen Hauses,
doch von dem Lande unzertrennbar und unveräußerlich
und gehen nach der bestimmten Erbfolgeordnung auf dm
jedesmaligen Regenten über. Verpfändungen auf einige
Zeit zu Staatszwecken können unter Zustimmung der
Stände und unter Verantwortlichkeit der Minister bis zu
1 Million Thlr. gemacht werden, sind jedoch sobald als
möglich wieder einzulösen. t Was der König vor der Ge-
langung zum Throne bereits besessen hat und noch ferner
erwirbt, ist sein Privateigenthum, worüber er frei verfügen