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1834 -
Dresden [u.a.]
: Arnoldi
- Autor: Philippi, Ferdinand
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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kann. Als Entschädigung für die dem Lande überwie-
senen Kammergüter bezieht der König für die Dauer seiner
Negierung eine jährliche Summe von 500,000 Thlr. als
Eivilliste zur freien Verfügung, wovon er aber die Unter-
haltung des gesammten Hofstaats, die Erziehung und Un-
terhaltung der königlichen Kinder und die Jnstgndsetzung
der Schlösser, Gärten u. s. w. bestreitet. Diese Summe
kann während der Regierungsdauer des Königs weder ver-
mindert noch ohne Bewilligung der Stände vermehrt und
niemals mit Schulden belastet werden.
Dritter Abschnitt. §. 24 — 40. Jedem Unter-
than steht die freie Wahl seines Berufs und der freie
Abzug aus dem Lande ohne Nachsteuer zu. Dagegen
har jeder die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vater-
landes. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum
oder sonstige Rechte zu Staatszwecken abzutreten, als in den
gesetzlich bestimmten Fällen und gegen volle Entschädigung.
Alle in dem Königreiche aufgenommene christliche Kirchenge-
sellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte
Alle Staatsbürger haben Anspruch auf alle Staatsämter ohne
Unterschied desbandes oder Geburt. Alle Unterthanen haben
das Recht, Beschwerden über Behörden zu führen und ihre
Wünsche und Klagen selbst bei dem Regenten unmittelbar
anzubringen. Dagegen sind alle zu den Staatslasten beizu-
tragen verpflichtet; alle bisher bestandenen Befreiungen
werden gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben.'
Vierter Abschnitt, tz. 41 — 44. Alle Staats-
diener und auch die Minister sind für ihre Dienstleistungen
verantwortlich; alle Verfügungen in Regierungsangelegen-
heiten, welche der König unterzeichnet, müssen von dem
Minister, zu dessen Fach sie gehören, mit unterzeichnet wer-
den, als Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Ueberein-
stimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung
des Landes.
Fünfter Abschnitt. §. 45 — 55. Die Gerichtsbe-
hörden sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes von dem
Einflüsse der Regierung unabhängig. Sie sind verpflichtet,
ihren Entscheidungen die Gründe beizufügen. Außer in den
von dem Gesotz im voraus bestimmten Fällen darf kein Um
terthan seinem "ordentlichen Richter entzogen werden. Nie-