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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 303

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
303 mand darf ohne gesetzlichen Grund verhaftet oder bestraft, und über 24 Stunden über die Ursache seiner Verhaftung in Ungewißheit gelassen werden. Der König kann die Strafe verwandeln, mindern und erlassen, doch nicht sie scharfen. Allgemeine Vermögensconsiscationen und Moratorien von Slaatswegen treten nicht mehr ein. Die privilegirten Ge- richtsstände werden, so weit nicht einzelne Vertrage oder besondere Verhältnisse eine Ausnahme nöthig machen, auf- hören. Sechster Abschnitt. §. 56 — 60. Die in dem Königreiche aufgenommenen oder noch aufzunehmenden christlichen Confessionen erhalten freie und öffentliche Reli- gionsausübung. Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten oder andere geistliche Orden jemals im Lande ausgenommen werden. Die geistlichen Behörden aller Eon- fessionen sind der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus unterworfen, und Beschwerden über den Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können bis zur obersten weltlichen Staats- behörde gebracht werden. Kirchen und Schulen sind in bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staars unterworfen. Alle Stiftungen für den Gottesdienst, für Unterricht und Wohlthätigkeit stehen unter dem beson- dere Schutze des Staats und können nie zum Staatsver- mögen gezogen oder zu andern Zwecken verwendet werden. Siebenter Abschnitt. §. 61 — 137. Es besteht eine in 2 Kammern abgetheilte Ständeversammlung für das ganze Königreich. Beide Kammern sind sich in ihren Rech- ten und Besugnisten, in Zeit und Ort ihrer Sitzungen gleich. Zur ersten Kammer gehören die volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, das Hochstift Meißen, die Besitzer der Herrschaft Wildenfels, die 5 schönburgischen Receßherrschaften, ein Abgeordneter der Universität Leipzig, die Besitzer der Standesherrschaften Königsbrück und Reibersdorf, der evangelische Oberhofprediger, der De- can des Domstifts St. Petri zu Budissin, der Super- intendent zu Leipzig, ein Abgeordneter des Collegial- stists zu Wurzen, die Besitzer der 4 schönburgischen Lehnherrschaften, 12 auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Rittergutsbesitzer, 10 vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer, die ersten Magistrats-
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