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1834 -
Dresden [u.a.]
: Arnoldi
- Autor: Philippi, Ferdinand
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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personen der Städte Dresden und Leipzig, ferner 6
vom Könige unter möglicher Berücksichtigung aller Theile
des Königreichs nach Gutdünken zu bestimmende Städte.
Die Io vom Könige zu ernennenden Rittergutsbesitzer müs-
sen von ihren Rittergütern wenigstens einen reinen jährlichen
Ertrag von 4ooo Lhlr. haben. Minister im Dienst und
besoldete Hofbeamte können nicht ernannt werden, die er-
wählten treten aber aus, wenn sie während ihrer Lanoftand«
schüft zu einem Staatsdienste befördert werden, oder ein be-
soldetes .Hofamt annehmen. Der Präsident der ersten Kam-
mer wird vom Könige aus der Mitte der Herrschafts- oder
Rittergutsbesitzer zu jedem Landtage ernannt. Zu Stellver-
tretern schlägt die erste Kammer drei von ihr gewählte Per-
sonen zur Auswahl vor.
Die zweite Kammer besteht aus 20 Abgeordneten
der Rittergutsbesitzer, 25 der Städte, 25 des Bauernstandes
und 5 Vertreter des Handels- und Fabrikwesens. Für je-
des Mitglied dieser Kammer wird ein Stellvertreter ge-
wählt. ^ Zur Wahlfähigkeit der ersten Klasse gehört ein Gut
von mindestens 600 Thlr reinen Ertrages. Alle drei Jahre,
am Schlüsse des ordentlichen Landtags, tritt i der Stände
aus, ist aber wieder wählbar. Den Präsident dieser Kam-
mer und dessen Stellvertreter ernennt der König aus 4 von
der Kammer gewählten Mitgliedern. Ein Wähler muß das
25. Jahr, ein zum Abgeordneten Gewählter das 30. Jahr
erreicht haben. Das Wahlgesetz kann ohne ständische Zu-
stimmung nicht geändert werden.
Die Abgeordneten nehmen keine Instruktion von ihren
Committenten an, sondern folgen nur ihrer Ueberzeugung.
Die beiden Präsidenten schwören in die Hand des Königs,
die übrigen Mitglieder in die des Präsidenten, die Staats-
verfassung treu zu bewahren und in der Ständeversammlung
das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vaterlandes
nach bestem Wissen und Gewissen bei Anträgen und Abstimmun-
gen stets zu beobachten. Jedes Mitglied kann in der Kammer sei-
ne Meinung frei äußern. Mißbrauch dieses Rechts durch Per-
sönlichkeit und beleidigende Ausdrücke zieht Verweisung
zur Ordnung und Versagung des Worts, Beleidigung ge-
gen den Regenten aber Aufhebung der Sitzung und Berath-
ung, am folgenden Lage aber die Strafe nach sich, die in Wider-