1867 -
Köln
: DuMont-Schauberg
- Autor: Pütz, Wilhelm
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Geschlecht (WdK): Jungen
36. Der erste Kampf um Schleswig-Holstein.
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geräumt, daß die dortigen wie die in Altona aufgehäuften Kriegs-
vorräthe dem Schutze des deutschen Bundes anvertraut würden, und
daß das Rendsburger Kronwerk im Norden der Eider, so wie die Festung
Friedrichsort am Eingänge des Kieler Hafens, über deren Zugehörig-
keit zu Schleswig oder Holstein man von Kopenhagen her Streit er-
hoben hatte, den Dänen einzuräumen seien! Ehe noch den Forde-
rungen vollständig Folge geleistet war, legte am 2. Febr. 1851 die
Statthalterschaft in der Person des Grafen Reventlow-Preetz die Re-
gierung des Landes, die ihr einst die provisorische Centralgewalt des
deutschen Reiches übertragen hatte, in die Hände der Bundescommis-
sare nieder und die Erhebung der Herzogthümer hatte ein Ende.
Ein Jahr lang haben dann die Bundestruppen in Holstein ge-
standen und sind die Unterhandlungen über den künftigen Zustand
dieses Herzogthums, einschließlich seiner Beziehungen zu Schleswig,
von Oesterreich und Preußen geführt worden. Das Ergebniß war
eine Feststellung, wie sie nach dem ganzen Verlauf, den die Dinge
genommen, nicht anders erwartet werden konnte. Die alte, grundge-
setzliche Verbindung zwischen Schleswig und Holstein in Verfassung,
Verwaltung und Rechtspflege ward aufgehoben und nur in gewissen
Institutionen besonderer Beschaffenheit, in der Gemeinschaft der Uni-
versität Kiel, mehrerer Wohlthätigkeitsanstalten, des Eidercanals, der
Ritterschaft, beibehalten. Dagegen ward die Idee des Gesammtstaa-
tes jetzt nicht, wie in den ursprünglichen Plänen der eiderdänischen
Partei, auf Dänemark und Schleswig beschränkt, sondern auch auf
Holstein ausgedehnt. Auf Armee, Finanzen und auswärtige Ange-
legenheiten sollte sich die Gemeinschaft erstrecken; gegen eine Einver-
leibung in Dänemark sollte Schleswig auch hinfort gesichert, deutsche
und dänische Nationalität in dem Herzogthume gleichmäßig geschützt
sein. Besondere Verfassungen Schleswigs und Holsteins für die be-
sonderen Angelegenheiten eines jeden Landes, in diesen Verfassungen
Landstände mit beschließender Stimme, Berathung der Gesammtver-
fassung durch die Landstände Schleswigs und Holsteins — so lau-
teten die wichtigsten unter den übrigen Bestimmungen.
Am 18. Februar 1852 übergaben die deutschen Bundescommis-
sare die Regierung Holsteins dem dänischen Könige und die Bundes-
truppen räumten das Herzogthum; das ganze, ungeheure Kriegsma-
terial der schleswig-holsteinischen Armee fiel dabei in die Hände der
Dänen. Ein Amnestie-Patent wurde erlassen; aber eine große An-
zahl angesehener Männer nebst ihren Familien mit Verbannung be-
legt, unter ihnen der Herzog von Augustenburg und sein Bruder.
Das unglückliche Schleswig blieb unter fortdauernder Herrschaft des
Belagerungszustandes auch nach dem Ende des Kampfes, daher will-
kürliche Absetzungen weltlicher und geistlicher Amtsträger, Verhaftun-
gen, Landesverweisungen und Beschlagnahmen, Verhöhnung aller welt-
lichen und kirchlichen Verhältnisse, sobald es darauf ankam, dänisches
Wesen und dänische Sprache auf Kosten der deutschen auszubreiten.