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1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 23

1868 - München : Lindauer
Innere Zustände Bajoariens unter d. Agilolfingern. 23 konnte man an das Herzogsgericht Berufung einlegen. Der Herzog und später der deutsche König oder Kaiser ließ die Amts- tätigkeit der Grafen durch eigene Abgesandte (mi88i) überwachen. Das basoarische Gesetzbuch, welches auf Betrieb des Frankenkönigs Dagobert I zwischen 628 und 638 zu Stande kam, setzte mit großer Genauigkeit die Strafen für verbrecherische Handlungen fest. In der Regel waren dieß Geldstrafen zur Entschädigung des Beleidigten nebst einem Friedegeld an das Gericht und die herzogliche Kammer. Die Größe dieser Geld- bußen richtete sich sowohl nach der Größe des Verbrechens, als nach dem Rang und Stand des Verbrechers, wie des Beleidigten oder Beschädigten. Beeinträchtigungen der Kirche oder kirchlicher Personen wurden schwer geahndet. Die Kirchen hatten Asylrecht. Verbrechen am weiblichen Geschlecht oder an Gastfreunden wur- den mit doppeltem Wergcld (von wer d. i. homo, also Preis des erschlagenen Mannes) gestraft. Wer nicht mit Geld oder Besitz zahlen konnte, fiel in Knechtschaft. Nur drei Fälle, Mord des Herzogs, Lockung des Feindes in's Vaterland und Uebergabe eines festen Platzes an den Feind, also Hochverrat!), führten zum Tode. Als Beweismittel galten vor allem der Eid und Zeugen, die man, wie bei den Römern, am Ohrläppchen herbeizog, zum Zeichen, daß sie nicht aus eigenem Autrieb, aus Zuneigung oder Interesse gekommen seien. Außerdem waren noch die Gottes- urtheile zulässig. Diese bestanden theils in der Feuerprobe (die bloße Hand in's Feuer halten, durch einen brennenden Holz- stoß gehen, ein glühendes Eisen mit bloßen Händen tragen oder mit bloßen Füßen betreten), theils in der Wasserprobe, bald mit siedendem Wasser (Kesselsang), bald mit kaltem (der Unter- sinkende war unschuldig und wurde herausgezogen), theils in der Kreuzprobe (unbewegliches Stehen mit ausgehobenen Händen an einem Kreuze). Das berühmteste und bei den Freien häufigste Gottesurtheil war der Zweikampf. Die Bevölkerung theilte sich in Freie und Unfreie (Hörige). Nach dem herzoglichen Geschlechts der Agilolfinger waren unter den edlen Freien die vornehmsten: 1) Die Huosi (Andechser?) zwischen dem Lech, der Isar, Donau und den Al- pen; 2) die Fagan a (Ebersberger?) an der Sempt und Mang-
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