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1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 39

1868 - München : Lindauer
Innere Zustände Bajoariens unter d. Karolingern. 39 überlassen und cs von diesen als ein mit Dienstpflicht belastetes, höriges Gut zurückzunehmen, somit selbst ein Höriger oder Un- freier zu werden. Weil nun von der Größe des liegenden Besitzthums die Ausdehnung der Heerpflicht abhing, so mußten Kirchen und weltliche Große selbst wieder viel von den erwor- benen Gütern als Kriegs- oder Soldatenlehen an solche über- lassen, welche jeden Augenblick zu Kriegsdiensten bereit sein d. h. ihre Mannen und Vasallen werden wollten. Auf diese Weise gestaltete sich allmählich das Heerwesen aus dem Heerbann in die Lehensmannschaft um. Auch die alte Gauverfassung wurde schon unter Karl dem Großen und noch mehr unter seinen Nachfolgern namentlich durch zwei Maßregeln umgeschaffen. Die erste dieser Maßregeln war das Synodalgericht oder die sogenannte Sende, ein geistliches Rüge- oder Sittengericht, vermöge dessen der seinen Sprengel bereisende Bischof auch über die weltlichen Personen, welche seit seiner letzten Anwesenheit Verbrechen begangen hatten, Nachfrage hielt und selbe mit geistlichen Bußen, z. B. Fasten, Verrichtung von Gebeten, im äußersten Falle mit dem Kirchenbann belegte. Da unter Karls Nachfolgern für die Verächter des Kirchenbannes auch die weltliche Acht, d. i. Verlust der Güter und Würden hinzugesügt wurde, so wurden diese Synodalgerichte folgenschwer. . Die zweite, noch folgenreichere Maßregel für die Abänderung der Gaugerichte bestand in der Verleihung der sogenannten Immu- nität, welche, wenn auch nicht von den öffentlichen Lasten, doch von der Gewalt der königlichen Beamten befreite. Karl der Große hatte einigen, Ludwig der Fromme den meisten Bisthümern und mehreren Klöstern Jmmunitätsbriefe ertheilt, vermöge welcher nicht nur die Geistlichen, sondern auch das zu geistlichen Stiftern gehörige weltliche Dienstpersonal den königlichen Richtern und Heerbannsführern, den Gaugrafen, entzogen und der Gerichtsbar- keit der Bischöfe oder Aebte unterstellt waren. Da die Handha- bung der Gerichtsbarkeit dem geistlichen Charakter ferne liegt, so ließen die Bischöfe und Aebte dieselbe durch eigens hiezu aufge- stellte Advocaten oder Schirmvögte ausüben. Der Stiftsvogtei- Gerichte waren von da an fast eben so viele, als der alten Ge- richtsstätten der Gaugrafen und ihrer Unterrichter. An diesen
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