1868 -
München
: Lindauer
- Autor: Sattler, Maximilian Vincenz
- Auflagennummer (WdK): 1
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1868
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Selbstunterricht, Gymnasium
- Regionen (OPAC): Bayern
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Bayern
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
Innere Zustände Bajoariens unter d. Karolingern. 39
überlassen und cs von diesen als ein mit Dienstpflicht belastetes,
höriges Gut zurückzunehmen, somit selbst ein Höriger oder Un-
freier zu werden. Weil nun von der Größe des liegenden
Besitzthums die Ausdehnung der Heerpflicht abhing, so mußten
Kirchen und weltliche Große selbst wieder viel von den erwor-
benen Gütern als Kriegs- oder Soldatenlehen an solche über-
lassen, welche jeden Augenblick zu Kriegsdiensten bereit sein d. h.
ihre Mannen und Vasallen werden wollten. Auf diese Weise
gestaltete sich allmählich das Heerwesen aus dem Heerbann in
die Lehensmannschaft um.
Auch die alte Gauverfassung wurde schon unter Karl
dem Großen und noch mehr unter seinen Nachfolgern namentlich
durch zwei Maßregeln umgeschaffen. Die erste dieser Maßregeln
war das Synodalgericht oder die sogenannte Sende, ein geistliches
Rüge- oder Sittengericht, vermöge dessen der seinen Sprengel
bereisende Bischof auch über die weltlichen Personen, welche seit
seiner letzten Anwesenheit Verbrechen begangen hatten, Nachfrage
hielt und selbe mit geistlichen Bußen, z. B. Fasten, Verrichtung
von Gebeten, im äußersten Falle mit dem Kirchenbann belegte.
Da unter Karls Nachfolgern für die Verächter des Kirchenbannes
auch die weltliche Acht, d. i. Verlust der Güter und Würden
hinzugesügt wurde, so wurden diese Synodalgerichte folgenschwer. .
Die zweite, noch folgenreichere Maßregel für die Abänderung der
Gaugerichte bestand in der Verleihung der sogenannten Immu-
nität, welche, wenn auch nicht von den öffentlichen Lasten, doch
von der Gewalt der königlichen Beamten befreite. Karl der
Große hatte einigen, Ludwig der Fromme den meisten Bisthümern
und mehreren Klöstern Jmmunitätsbriefe ertheilt, vermöge welcher
nicht nur die Geistlichen, sondern auch das zu geistlichen Stiftern
gehörige weltliche Dienstpersonal den königlichen Richtern und
Heerbannsführern, den Gaugrafen, entzogen und der Gerichtsbar-
keit der Bischöfe oder Aebte unterstellt waren. Da die Handha-
bung der Gerichtsbarkeit dem geistlichen Charakter ferne liegt, so
ließen die Bischöfe und Aebte dieselbe durch eigens hiezu aufge-
stellte Advocaten oder Schirmvögte ausüben. Der Stiftsvogtei-
Gerichte waren von da an fast eben so viele, als der alten Ge-
richtsstätten der Gaugrafen und ihrer Unterrichter. An diesen