Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 120

1868 - München : Lindauer
120 Niederbayern unter Heinrich Xiv u. Otto Iv. Landshuts und Straubings auf, zum Vollzug dieser letzt- willigen Verfügung mitzuwirken. Damit waren aber weder die herzoglichen Wittwen Juta (Judith, die Wittwc Stephans) und Agnes (die Wittwe Otto's), noch die Landesherren oder Adeligen Niederbayerns einverstanden und übertrugen (1. Sep- tember 1313) von Passau aus die Vormundschaft an Herzog Friedrich den Schönen von Oesterreich als Verwandten von weiblicher Seite39), dem in einem solchen Falle nach altem deutschen Herkommen die Pflegschaft zufallen mußte. Thatsächlich waren aber die beiden oberbayerischcn Herzoge Rudolf und Ludwig im Besitze der Pflegschaft, weil sich die Städte Lands- hut und Straubing in ihren Schutz begeben hatten (15. Mai u. 22. Juli 1313). Darüber kam es zwischen dem Herzoge Ludwig von Oberbayern und Friedrich dem Schönen von Oesterreich bei Gammelsdorf unweit Moosbnrg am 9. No- vember 1313 zum Kampfe, nach dessen unglücklichem Ausgang für Oesterreich der Erzbischof von Salzburg, der Bischof von Negcnsburg und Herzog Heinrich von Kärnthen zu Salzburg (17. April 1314) die Sache dahin vermittelten, daß Friedrich der Schöne und sein Bruder Leopold von Oester- reich die Pflegschaft der oberbayerischen Herzöge Rudolf und Ludwig anerkannten und versprachen, dieselbe in keiner Weise zu stören. Ludwig löste hierauf den vom niederbaycrischen Adel ge- schlossenen Bund auf und führte die Vormundschaft bis 1318, wo er die Regierung den Söhnen Stephans I übergab mit der Aufsicht über den noch unmündigen Heinrich Xv, den Natternberger. § 59. Die Negierung der beiden Herzögc Heinrich Xiv und Otto Iv war nichts weniger, als eine glückliche. Auf ihrem Lande lag in Folge der vielen Kriege eine große Schulden- last, welche durch die gewöhnlichen Einnahmen des Landes nicht zu tilgen war. Sie kündigten deßhalb eine Klauen- oder Viehsteuer an, die auch auf den Besitz der Geistlichkeit und der Klöster ^ausgedehnt werden sollte. Dieses Unterfangen zog den Herzögen den Bann und ihrem Lande das Interdikt zu, welche Strafen erst wieder aufgehoben wurden, nachdem die Her- zöge auf einer Reichsversammlung zu Regensburg (1324) das
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer