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1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 308

1868 - München : Lindauer
308 Innere Zustände Bayerns seit der Kreitmayer öffnete sogleich in Gegenwart der Minister und geheimen Näthe ein im Zimmer des Kurfürsten aufbewahrtes Kästlein. Dasselbe enthielt des Kurfürsten Testament und die schon ausgefertigte Verkündigung, daß Karl Theodor von Pfalz- Sulzbach die Herrschaft in Bayern antrete. Ganz München, ja ganz Bayern gerieth bei der Nachricht von des Kurfürsten Tod in tiefe Bestürzung, es war ein Schmerz, als hätte jede Familie den Vater verloren. Einer Bestimmung des westphä- lischen Friedens zufolge ging nun die 1648 errichtete achte Kurwürde mit dem Erzschatzmeisteramte ein, so daß fortan mit Einschluß der 1692 für Hannover errichteten wieder acht Kurwürden bestanden. § 102. Innere Zustände Bayerns seit der Thron- besteigung der Wittelsbacher (1180—1777). Das Territorium Bayerns war in dieser Zeit in Folge der vielen Theilungen oft zersplittert, bis das von Albrecht Iv, dem Weisen, im Jahre 1506 eingeführte wohlthätige Haus- gesetz, daß Bayern fortan nach dem Rechte der Erstgeburt regiert werden solle, diesem Uebelstande begegnete. Nach der Wieder- vereinigung der getrennten Gebietstheile zu Einem Herzogthume wurde das Land in vier Provinzen, Rentämter genannt, ein- getheilt, München, Burghausen, Landshut und Straubing, und jedes Rentamt wieder in Land- und Pfleggerichte, in Städte und Märkte. Die Herzöge und später die Kurfürsten, deren Würde seit dem Jahre 1208 in der Familie erblich war, gelangten beit Kaisern gegenüber zu größerer Selbstständigkeit und schalteten in ihrem Lande ziemlich unbeschränkt von dem jeweiligen Oberhaupte des deutschen Reiches. Die Bewohner Bayerns zerfielen einfach in Obrigkeiten und Unterthanen. Jene gliederten sich in landesherrliche und in landständische, je nachdem sie den Herrscher des Landes oder einen der Landstädte unmittelbar über sich hatten. Ebenso theilten sich die Unterthanen in landesherrliche, wenn sie unmittelbar unter den herzoglichen (kurfürstlichen) Landgerichten und Aemtcrn
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