1868 -
München
: Lindauer
- Autor: Sattler, Maximilian Vincenz
- Auflagennummer (WdK): 1
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1868
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Selbstunterricht, Gymnasium
- Regionen (OPAC): Bayern
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Bayern
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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Bayern unter König Max I Joseph.
mählung des Kaisers Franz I mit der bayerischen Prinzessin
Karoline Auguste, deren frühere Ehe mit dem Kronprinzen
Wilhelm von Württemberg vom Papste geschieden worden
war, an Festigkeit und Dauer.
§ 111. Nach Herstellung des Völkerfriedens wendete König
Max I von Bayern seine Sorge wieder ungetheilt den inneren
Angelegenheiten des Landes zu, für deren Umgestaltung selbst
während der lange anhaltenden Kriegsnnrnhen viel geschehen war.
Mit der von den Zeitverhältnissen dringend gebotenen Hebung
des Militärwesens hatte Mar I bald nach seinem Regier-
ungsantritte den Anfang gemacht und war seitdem für dieses
Ziel ununterbrochen thätig gewesen. Eine im Jahre 1801
am Hofgarten erbaute große Kaserne erleichterte die Quar-
tierlast für München, und die im Jahre 1805 unter dem Namen
„Kadettencorps" neu organisirte Militärakademie (siehe deren
Entstehung oben Seite 302 und 303 unter den Noten) gab
der Armee tüchtige Offiziere. Im Jahre 1805 wurde auch die
allgemeine Dienstpflicht der bayerischen Jünglinge zu den
Waffen mit wenigen Ausnahmen ausgesprochen, und am 1. März
1806 zur Belohnung der Tapferkeit der „Mili tär-Mar- Jo -
fephs-Orden" gestiftet. Zur Hebung und Mehrung der
inneren Wehrkraft wurde 1808 das Bürgermilitär neu
organisirt und am 6. April 1809 das Gesetz über die Ratio -
nalgarde erlassen. Um die für den Felddienst erforderliche
Mannschaft stets vollzählig zu erhalten, ohne dabei gegen Einzelne
ungerecht zu werden, erschien am 29. Mai 1812 ein neues
Gesetz über die Ergänzung des Heeres, als Conscriptions-
gesetz, welches jedem der Unterthanen die Möglichkeit gewährte,
sich für einen seiner Anlage und Neigung entsprechenden ander-
weitigen Beruf heranzubilden.
Wie das Militärwesen, so machte auch die Gesetzgebung
während der Kriegsjahre erhebliche Fortschritte. Durch den be-
rühmten Rechtsgelehrten Feuerbach wurde ein besseres Straf-
gesetzbuch abgefaßt, gründlich geprüft und dann (1813) als für
alle Gebietsteile geltend publicirt. — Ein Gesetz vom 8. Juni
1807 hob die Steuerfreiheit, welche die bisherigen Land-
stände genossen hatten, auf und ordnete eine gleichmäßige Be-
steuerung aller Unterthanen des Reiches an. Die mancherlei
Steuern, die man bisher erhoben hatte, wurden auf vier
H aupt steuern, nämlich Grund-, Haus-, Dominikal- und
Gewerbesteuer, neben einer Familiensteuer, den indirekten und den