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1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 363

1868 - München : Lindauer
363 Bayern unter König Max I Joseph. mählung des Kaisers Franz I mit der bayerischen Prinzessin Karoline Auguste, deren frühere Ehe mit dem Kronprinzen Wilhelm von Württemberg vom Papste geschieden worden war, an Festigkeit und Dauer. § 111. Nach Herstellung des Völkerfriedens wendete König Max I von Bayern seine Sorge wieder ungetheilt den inneren Angelegenheiten des Landes zu, für deren Umgestaltung selbst während der lange anhaltenden Kriegsnnrnhen viel geschehen war. Mit der von den Zeitverhältnissen dringend gebotenen Hebung des Militärwesens hatte Mar I bald nach seinem Regier- ungsantritte den Anfang gemacht und war seitdem für dieses Ziel ununterbrochen thätig gewesen. Eine im Jahre 1801 am Hofgarten erbaute große Kaserne erleichterte die Quar- tierlast für München, und die im Jahre 1805 unter dem Namen „Kadettencorps" neu organisirte Militärakademie (siehe deren Entstehung oben Seite 302 und 303 unter den Noten) gab der Armee tüchtige Offiziere. Im Jahre 1805 wurde auch die allgemeine Dienstpflicht der bayerischen Jünglinge zu den Waffen mit wenigen Ausnahmen ausgesprochen, und am 1. März 1806 zur Belohnung der Tapferkeit der „Mili tär-Mar- Jo - fephs-Orden" gestiftet. Zur Hebung und Mehrung der inneren Wehrkraft wurde 1808 das Bürgermilitär neu organisirt und am 6. April 1809 das Gesetz über die Ratio - nalgarde erlassen. Um die für den Felddienst erforderliche Mannschaft stets vollzählig zu erhalten, ohne dabei gegen Einzelne ungerecht zu werden, erschien am 29. Mai 1812 ein neues Gesetz über die Ergänzung des Heeres, als Conscriptions- gesetz, welches jedem der Unterthanen die Möglichkeit gewährte, sich für einen seiner Anlage und Neigung entsprechenden ander- weitigen Beruf heranzubilden. Wie das Militärwesen, so machte auch die Gesetzgebung während der Kriegsjahre erhebliche Fortschritte. Durch den be- rühmten Rechtsgelehrten Feuerbach wurde ein besseres Straf- gesetzbuch abgefaßt, gründlich geprüft und dann (1813) als für alle Gebietsteile geltend publicirt. — Ein Gesetz vom 8. Juni 1807 hob die Steuerfreiheit, welche die bisherigen Land- stände genossen hatten, auf und ordnete eine gleichmäßige Be- steuerung aller Unterthanen des Reiches an. Die mancherlei Steuern, die man bisher erhoben hatte, wurden auf vier H aupt steuern, nämlich Grund-, Haus-, Dominikal- und Gewerbesteuer, neben einer Familiensteuer, den indirekten und den
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