1868 -
München
: Lindauer
- Autor: Sattler, Maximilian Vincenz
- Auflagennummer (WdK): 1
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1868
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Selbstunterricht, Gymnasium
- Regionen (OPAC): Bayern
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Bayern
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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Beilagen zum fünften Zeitraum.
des katholischen Glaubens, fecjtcn 1538 ihren lang vorbereiteten Entwurf
eines neuen Ordens dem Papste Paul Iii vor und erhielten von diesem
durch die Bulle Regimini militantis ecclesiae unterm 27. September 1540
die Genehmigung ihres Ordens unter dem Namen: „Gesellschaft Jesu".
Petrus Canisiuö, der mit Alfons Salmeron und Claudius
Jajus 1549 an die Universität Ingolstadt kam, dort einige Zeit wirkte
und 1552 nach Wien ging, schrieb in letzterer Stadt sein Lehrbuch für den
katechetischen Unterricht in der katholischen Religion, welches dergestalt in
Gebrauch kam, daß im gemeinen Leben „Katechismus" und „Canisius"
zu gleichbedeutenden Worten wurden.
84. Der hierauf bezügliche Vertrag zwischen Herzog Wilhelm V und
Ferdinand, geschlossen am 23. September 1588, lautete folgendermaßen:
„Die aus der Ehe des Herzogs Ferdinand und der Marie von
Pcttenbeck hervorgehenden Kinder enthalten sich des herzoglichen Titels,
Namens und Wappens und haben keinen Anspruch weder auf das jetzige
Herzogthum Ober- und Niederbayern und die dazu gehörigen Gras-
und Herrschaften, welche Herzog Alb recht V besessen hatte, noch auf
jene Besitzungen, welche in Zukunft Bayern einverleibt werden sollen. Sollte
es sich aber nach dem Willen des Allmächtigen ereignen, daß der Stamm
des Herzogs Wilhelm Y in männlicher Linie erlöschen würde, und auf
keine ehelich erzeugten Leibeserben in inlinitum mehr gerechnet werden könnte,
so succediren die leiblichen Mannescrben des Herzogs Ferdi-
nand, jedoch so, daß, wenn Ferdinand nach dem allenfallsigen Tode der
oben gemeldeten Marie von Pettenb eck eine Fürstentochter heirathen würde,
nur die mit der zweiten Gemahlin erzeugten Söhne zur Succession berechtigt
seien. Dademherzog Ferdinand selbst daran liegt, daß das Haus Bayern
in seiner Integrität nichts verliere, so haben sich seine etwaigen Nachkommen
mit dem einfachen Adelstitel und einem noch zu bestimmenden Wappen zu-
frieden zu geben. Herzog Ferdinand bleibt im ungeschmälerten Besitze
aller bisherigen Gefälle und Einkünfte, seiner Graf- und Herrschaften und
bezieht alljährlich bis zu seinem Absterben das Deputat von 35,000 Gulden.
Sollte Herzog Ferdinand nach seinem Ableben nur einen Sohn hinter-
lassen, so erhält derselbe eine jährliche Apanage von 3000 Gulden nebst einem
Schlosse mit den dazu gehörigen Einkünften und Gütern als unveräußer-
liches Fideicommiß im Werthe von 20,000 Gulden. Wenn die Nachkommen
des Herzogs zwei oder mehre Sproßlinge sind, so erhalten alle übrigen nur
noch ein zweites Schloß im gleichen Werth und eine jährliche Apanage von
3000 Gulden; die Töchter bekommen 4000 Gulden als Milgift. Nach dem
Erlöschen der Erben Ferdinands fallen diese Schlösser wieder an die Krone
Bayern zurück. Bon den werthvollen Geräthschaften, Möbeln, Kleinodien rc.,
welche Ferdinand von seinem Vater erhalten hatte, sind dessen Kinder ver-
pflichtet, an den Herzog Wilhelm oder seine Erben das, was diesen beliebt,
um den derzeitigen Preis käuflich verabfolgen zu lassen. Die Wittwe des
Herzogs soll von Wilhelm oder dessen Nachfolger eine jährliche Pension von
2000 Gulden erhalten. Da dem Herzog Ferdinand selbst hoch daran gelegen
ist, daß das Haus Bayern in seiner Reputation, Ehre und Hoheit so viel
als möglich erhalten werde, so wird er und seine Nachkommen, so lange ein
männlicher Erbe aus dem Stamme Wilhelm Y am Leben ist, nicht nur inil
dem einfachen Grafentitel zufrieden sein, sondern auch auf seiuc künftige
Ehegattin, um allerlei Nachreden zu verhüten, so einzuwirken suchen, daß
sie sich in Kleidung und Haushalt ring mit gebührender Be-
scheidenheit und Discretion zeige."
Herr von Habs lang wurde nach Prag gesandt, um diesen Vertrag
vom Kaiser Rudolf Ii confirmiren zu lassen. Obgleich dieser Contract von
höchster Bedeutung war, so wurde derselbe doch vom Kaiser den 16. Februar