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1. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 474

1868 - München : Lindauer
474 Beilagen zum fünften Zeitraum. des katholischen Glaubens, fecjtcn 1538 ihren lang vorbereiteten Entwurf eines neuen Ordens dem Papste Paul Iii vor und erhielten von diesem durch die Bulle Regimini militantis ecclesiae unterm 27. September 1540 die Genehmigung ihres Ordens unter dem Namen: „Gesellschaft Jesu". Petrus Canisiuö, der mit Alfons Salmeron und Claudius Jajus 1549 an die Universität Ingolstadt kam, dort einige Zeit wirkte und 1552 nach Wien ging, schrieb in letzterer Stadt sein Lehrbuch für den katechetischen Unterricht in der katholischen Religion, welches dergestalt in Gebrauch kam, daß im gemeinen Leben „Katechismus" und „Canisius" zu gleichbedeutenden Worten wurden. 84. Der hierauf bezügliche Vertrag zwischen Herzog Wilhelm V und Ferdinand, geschlossen am 23. September 1588, lautete folgendermaßen: „Die aus der Ehe des Herzogs Ferdinand und der Marie von Pcttenbeck hervorgehenden Kinder enthalten sich des herzoglichen Titels, Namens und Wappens und haben keinen Anspruch weder auf das jetzige Herzogthum Ober- und Niederbayern und die dazu gehörigen Gras- und Herrschaften, welche Herzog Alb recht V besessen hatte, noch auf jene Besitzungen, welche in Zukunft Bayern einverleibt werden sollen. Sollte es sich aber nach dem Willen des Allmächtigen ereignen, daß der Stamm des Herzogs Wilhelm Y in männlicher Linie erlöschen würde, und auf keine ehelich erzeugten Leibeserben in inlinitum mehr gerechnet werden könnte, so succediren die leiblichen Mannescrben des Herzogs Ferdi- nand, jedoch so, daß, wenn Ferdinand nach dem allenfallsigen Tode der oben gemeldeten Marie von Pettenb eck eine Fürstentochter heirathen würde, nur die mit der zweiten Gemahlin erzeugten Söhne zur Succession berechtigt seien. Dademherzog Ferdinand selbst daran liegt, daß das Haus Bayern in seiner Integrität nichts verliere, so haben sich seine etwaigen Nachkommen mit dem einfachen Adelstitel und einem noch zu bestimmenden Wappen zu- frieden zu geben. Herzog Ferdinand bleibt im ungeschmälerten Besitze aller bisherigen Gefälle und Einkünfte, seiner Graf- und Herrschaften und bezieht alljährlich bis zu seinem Absterben das Deputat von 35,000 Gulden. Sollte Herzog Ferdinand nach seinem Ableben nur einen Sohn hinter- lassen, so erhält derselbe eine jährliche Apanage von 3000 Gulden nebst einem Schlosse mit den dazu gehörigen Einkünften und Gütern als unveräußer- liches Fideicommiß im Werthe von 20,000 Gulden. Wenn die Nachkommen des Herzogs zwei oder mehre Sproßlinge sind, so erhalten alle übrigen nur noch ein zweites Schloß im gleichen Werth und eine jährliche Apanage von 3000 Gulden; die Töchter bekommen 4000 Gulden als Milgift. Nach dem Erlöschen der Erben Ferdinands fallen diese Schlösser wieder an die Krone Bayern zurück. Bon den werthvollen Geräthschaften, Möbeln, Kleinodien rc., welche Ferdinand von seinem Vater erhalten hatte, sind dessen Kinder ver- pflichtet, an den Herzog Wilhelm oder seine Erben das, was diesen beliebt, um den derzeitigen Preis käuflich verabfolgen zu lassen. Die Wittwe des Herzogs soll von Wilhelm oder dessen Nachfolger eine jährliche Pension von 2000 Gulden erhalten. Da dem Herzog Ferdinand selbst hoch daran gelegen ist, daß das Haus Bayern in seiner Reputation, Ehre und Hoheit so viel als möglich erhalten werde, so wird er und seine Nachkommen, so lange ein männlicher Erbe aus dem Stamme Wilhelm Y am Leben ist, nicht nur inil dem einfachen Grafentitel zufrieden sein, sondern auch auf seiuc künftige Ehegattin, um allerlei Nachreden zu verhüten, so einzuwirken suchen, daß sie sich in Kleidung und Haushalt ring mit gebührender Be- scheidenheit und Discretion zeige." Herr von Habs lang wurde nach Prag gesandt, um diesen Vertrag vom Kaiser Rudolf Ii confirmiren zu lassen. Obgleich dieser Contract von höchster Bedeutung war, so wurde derselbe doch vom Kaiser den 16. Februar
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