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1. Geschichte Dänemarks mit steter Berücksichtigung der Herzogthümer - S. 74

1843 - Schleswig : Bruhn
übrig ließ, dem Adel und der Geistlichkeit höchst unge- rechte und nachtheilige Privilegien ertheilte, während die Rechte des Bürger- und Bauernstandes gänzlich unbe- achtet blieben. Diese Handfesten erhielten sich 340 Jahre lang bis zur Einfiihrung der Souverainität. In der von Christopher 11. am 25. Januar 1320 ausgestellten Handfeste wurden zuerst der Geistlichkeit alle erworbe- nen Rechte bestätigt, und dieselbe mit ihren Besitzungen ganz von dem weltlichen Gerichte getrennt; auch sollten geistliche Personen und geistliches Eigenthum von Steu- ern und Lasten jeglicher Art befreit sein. Auf gleiche Weise wurde der Adel in allen feinen Vorrechten be- stätigt, und zugleich bestimint, daß derselbe nicht ver- pflichtet sein solle, außerhalb des Reiches Kriegsdienste zu leisten. Dem Könige dagegen lag es ob, alle Ade- lige, die in seinen Diensten von den Feinden zu Ge- fangenen gemacht wurden, binnen Jahresfrist auszulösen und sie völlig zu entschädigen. Der König durfte ohne Einwilligung des Adels und der Prälaten keinen Krieg anfangen; Niemand durfte gefänglich eingezogen werden, bevor er nicht erst auf den Landsthingen vorgeladen, angeklagt und verurtheilt worden war, und von dem Ausspruche dieser Thinge konnte an den alljährlich ge- haltenen Dannehof zu Nyborg appellirt werden. Gesetze konnten nur mit Bewilligung des ganzen Reiches ge- geben werden, und endlich ward noch hinzugefügt, daß alle seit Waldemar Ii. Regierung auferlegten Steuern aufgehoben werden sollten, dagegen der König die vielen von dem vorigen Könige verpfändeten Theile des Reichs wieder einlösen solle. — Christopher Ii. räumte Alles ein, was man ver- langte. nm nur zur Krone zu gelangen; er war aber
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