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1. Geschichte Dänemarks mit steter Berücksichtigung der Herzogthümer - S. 158

1843 - Schleswig : Bruhn
158 anstalten verwandt werden. Der Reichstag, auf wel- chem auch noch der damals erst zweijährige Sohn Christian Iii., Friedrich, zum Thronfolger ernannt wurde, endete mit einem sogenannten Receß oder Reichstagsschluß, in welchem die gefaßten Beschlüsse zusammengestellt und überdies noch einige Punkte hin- zugefügt wurden, wodurch die Macht des dänischen Adels in Betreff der öbersten Gerichtsbarkeit über seine eigenen Bauern und Diener, der freien Fischerei und des Handels mit Fischen und der Auffütterung von Mastochsen ansehnlich vergrößert, auch die Gewalt der höchsten Beamten des Königs, des Rcichshofmcisters, Kanzlers und Marschalls, erweitert wurde. — In der Handfeste, welche auf eben dem Reichstage abgefaßt und vom Könige unterzeichnet wurde, kam an die Stelle der Privilegien der Geistlichkeit ein Versprechen des Königs, die evangelische Lehre aufrecht zu erhalten und zu beschirmen, und neben der Bestätigung des dänischen Adels in allen seinen Vorrechten enthielt die- selbe auch den merkwürdigen Beschluß, wodurch die Selbstständigkeit Norwegens, welches sich damals noch nicht ganz unterworfen hatte, vernichtet, und dasselbe für eine bloße Provinz von Dänemark, gleich Jütland, Fühnen und andern Landestheilen, erklärt wurde. — Dieser Beschluß ward auch später in der Hauptsache ausgeführt, und obgleich der dänische König fortfuhr, sich König von Norwegen, als eines besondern Reiches, zu nennen, so ward er doch nicht mehr in Drontheim gekrönt, sondern ihm nur zu Opsio, gleichwie in den übrigen Provinzen Dänemarks gehuldigt; der norwe- gische Reichstag hörte auf, und das Land verlor seine sämmtlichen politischen Rechte. Der dänische Adel, von
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