1840 -
Schweidnitz
: Heege
- Autor: Jüptner, G. E.
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Stadtschule, Landschule
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Schlesien
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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zum stehenden Heere, vom 26. bis zu Ende des 32. Jah-
res zur Landwehr des ersten Aufgebots, bis zu Ende des
39. Jahres zur Landwehr des zweiten Aufgebots, und als-
dann noch zum Landstürme.
Schlesien erhielt von nun an keinen eigenen Minister
mehr, sondern ist blos unter die Verwaltung seiner Regie-
rungen gestellt, welche wieder den oberen Staatsbehörden
untergeordnet sind.
Das Gesamtgebiet des preußischen Staates' ward Aa^wirdäiz-
1815 in 10 Provinzen eingetheilt, von denen jede wieder «n io Provinzen
in Regierungsbezirke gethcilt wurde, deshalb erhielt Schle-
sien bei dieser neuen Ordnung der Dinge anfänglich 4 Re- ""R^ierüngsbe"
gierungen, zu Breslau, Licgnitz, Rcichcnbach und Oppeln, mke gctheüt.
von denen jede einen Präsidenten erhält, unter welchen der
Präsident der breslauischen Regierung zum Oberpräsiden-
ten ernannt wurde. Im Jahre 1820 den 1. Mai wurde V«' Ruchmba"'
die Reichenbacher Regierung wieder aufgelöst und ihr Ge- chcr w.evcr aus-
schäftskreis unter die Regierungen zu Liegnitz und Bres-
lau vertheilt, so daß Schlesien seitdem in 3 Regierungs-
bezirke Breslau, Oppeln und Liegnitz zerfällt.
Durch ein Gesetz vom 5. Juni 1823 ordnete der Kö- werden vieland!
nig eine längst gewünschte Erneuerung der Thätigkeit der fländc mr die
Landstände an. Es wurde befohlen, daß Provinzial- ^'Monas.^
stände in der ganzen Monarchie in Wirksamkeit treten soll-
ten, an welche die Gesetzentwürfe, welche allein eine Pro-
vinz angehen, zur Berathnng gelangen sollen, eben so
auch solche allgemeine Gesetze, welche Veränderungen in
Person und Eigenthumsrcchten und in Steuern zum Ge-
genstände haben, so weit sie eine Provinz betreffen. Bit-
ten und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl und
Interesse der ganzen Provinz, oder eines Theiles derselben
Beziehung haben, sollen durch diese Provinzialstände an
den König gelangen, geprüft und darauf beschicken wer-
den; die Commuual-Angelegenheiten der Provinz sollen ih-
ren Beschlüssen unter Vorbehalt der Königl. Genehmigung
und Aufsicht überlassen werden.
Den 27. März 1824 wurden diese Provinzialständeinesonr-
für Schlesien insbesondere angeordnet und 1825 den 2. Oc- ^ «^Schlesien
tober wurde der erste Provinzial-Landtag zu Breslau er- Mitdems'octo.
öffnet. Nur Grundeigenthümer können als Mitglieder ge- der i8ldss"
wählt werden. Landtag.
Künste und Wissenschaften wurden mit einer rege- ft>nd die i.
ren Thätigkeit gefördert, wozu die 1818 begründete Kunst- iu"b?eslau flott,
ausstellung in Breslau, die mit jedem Jahre eine immer
größere Ausdehnung erhält, unstreitig auch wohl das Ihre
heigetragen hat. Die Gymnasien/ Elementar- und Bür-
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