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1. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 23

1852 - Koblenz : Bädeker
Einführung des Christenthums in Deutschland. Lehnswesen. 23 dm Thüringern, der h. Emmeran den Baiern. Der eigentliche „Apostel der Deuts^en" aber war der Benedictinerrnönch Winfried aus Westsex, als Bischof Bonifacius genannt, welcher das Bekeh- rungswerk in Deutschland (716—754), namentlich bei den Friesen und Hessen (Umstürzung der heil. Donnereiche bei Geismar) mit dem größten Eifer betrieb, Kirchen, Klöster und Schulen stiftete, (8) neue Bisthümer errichtete, die unmittelbar dem römischen Stuhle un- tergeordnet wurden. Er war Bischof, dann Erzbischof von Germa- nien ohne bestimmten Sitz bis zur Errichtung des ersten deutschen Erzbisthums in Mainz (745), unternahm aber auch als Metropolit der gesammten deutschen Kirche nochmals eine Reise zu den Friesen, wo er als ein siebenzigjähriger Greis den Märtyrertod fand 754. Ii. Verfassung. а) Das Lehnswesen. Der König theilte das eroberte Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb- liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Ein- zelnen ihrer „Getreuen", Vasten oder Vasallen genannt, ein Stück von ihrem Grundeigenthum, Lehen (lenäum oder benelieium) ge- nannt, zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren Anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zugegeben, theils von den Vasallen usurpirt. Dieses Lehns- wesen hat sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ausgebildct. б) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5. Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge- schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern, Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern), so wie bei den West- gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abgefaßt waren und den Zweck hatten, das alte Volksrecht von seinen heid- nischen Elementen zu reinigen und dagegen christlichen Ansichten Ein- gang zu verschaffen. Diese Gesetze enthalten säst nur Strafbestimmungen. Die Beweise bestanden bei Civilsachen in Zeugen und Urkunden, welche meist der Klager beibringen
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