1852 -
Koblenz
: Bädeker
- Autor: Pütz, Wilhelm
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 5
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Höhere Bürgerschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Höhere Bürgerschule
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
- Geschlecht (WdK): Jungen
Einführung des Christenthums in Deutschland. Lehnswesen. 23
dm Thüringern, der h. Emmeran den Baiern. Der eigentliche
„Apostel der Deuts^en" aber war der Benedictinerrnönch Winfried
aus Westsex, als Bischof Bonifacius genannt, welcher das Bekeh-
rungswerk in Deutschland (716—754), namentlich bei den Friesen
und Hessen (Umstürzung der heil. Donnereiche bei Geismar) mit
dem größten Eifer betrieb, Kirchen, Klöster und Schulen stiftete, (8)
neue Bisthümer errichtete, die unmittelbar dem römischen Stuhle un-
tergeordnet wurden. Er war Bischof, dann Erzbischof von Germa-
nien ohne bestimmten Sitz bis zur Errichtung des ersten deutschen
Erzbisthums in Mainz (745), unternahm aber auch als Metropolit
der gesammten deutschen Kirche nochmals eine Reise zu den Friesen,
wo er als ein siebenzigjähriger Greis den Märtyrertod fand 754.
Ii. Verfassung.
а) Das Lehnswesen. Der König theilte das eroberte Land
mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb-
liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die
Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres
Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Ein-
zelnen ihrer „Getreuen", Vasten oder Vasallen genannt, ein Stück
von ihrem Grundeigenthum, Lehen (lenäum oder benelieium) ge-
nannt, zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der
Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren Anfangs nicht
erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den
Königen zugegeben, theils von den Vasallen usurpirt. Dieses Lehns-
wesen hat sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer,
vorzüglich bei den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ausgebildct.
б) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5.
Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge-
schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den
verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern,
Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern), so wie bei den West-
gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit
Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abgefaßt
waren und den Zweck hatten, das alte Volksrecht von seinen heid-
nischen Elementen zu reinigen und dagegen christlichen Ansichten Ein-
gang zu verschaffen.
Diese Gesetze enthalten säst nur Strafbestimmungen. Die Beweise bestanden
bei Civilsachen in Zeugen und Urkunden, welche meist der Klager beibringen