1852 -
Koblenz
: Bädeker
- Autor: Pütz, Wilhelm
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 5
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Höhere Bürgerschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Höhere Bürgerschule
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Friedcnsbedingungen.
b) Politische Gegenstände. An Entschädigungen erhielt
1) Frankreich die österreichischen Besitzungen im Elsaß, die Bestäti-
gung der Hoheit über die (schon seit 1552 besetzten) Bisthümer und
Städte Metz, Toul und Verdun; 2) Schweden: Vorpommern nebst
Rügen, einen Theil Hinterpommerns, Wismar, und als weltliche
Herzogthümer die säcularisirten Gebiete von Bremen und Verden,
Alles jedoch unter deutscher Lehnshoheit, und 5 Millionen Thaler
Kriegskosten; 3) Brandenburg erhielt den östlichen Theil Hinterpom-
merns und zur Entschädigung für den ihm (zufolge eines Erbvertra-
ges) zukommenden übrigen Theil Pommerns die säcularisirten Stif-
ter: Magdeburg, Halberstadt, Minden und Camin, als vier weltliche
Fürstenthümer; 4) Mecklenburg für den Verlust Wismar's die Bis-
thümer Schwerin und Ratzeburg als Fürstenthümer; 5) Baiern be-
hielt die Oberpfalz nebst der Kurwürde, mußte aber die Unterpfalz
an den Sohn des geächteten Friedrich V. zurückgeben, und für die-
sen wurde eine achte Kurwürde errichtet. Für alle übrige seik An-
fang des Krieges und in Folge desselben verlorne unbewegliche Gü-
ter und Rechte ward eine allgemeine Herstellung verfügt. Die schon
längst bestehende Unabhängigkeit der Schweiz so wie der vereinigten
Niederlande wurde anerkannt. Frankreich und Schweden übernah-
men die Garantie des westphälischen Friedens und behielten da-
durch Gelegenheit, sich auch ferner in die deutschen Angelegenheiten
einzumischen.
c) In Hinsicht des Staatsrechts wurde bestimmt: über Gesetzgebung,
Krieg und Frieden, Steuern, Aushebungen, Befestigungen, Bündnisse u. s. w.
fall der Kaiser nur nach Abstimmung aller Reichsstänbe auf einem Reichstage
verfügen; den Reichsstänben, die somit eine entscheidende, statt einer berathenden
Stimme erhalten hatten, ward die Landeshoheit in ihren Territorien bestätigt und
ihnen gestattet, Bündnisse unter einander und mit fremden Fürsten zu schließen,
nur nicht gegen den Kaiser und das Reich, den Landfrieden und den westphäli-
schen Frieden.