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1. Die Alte Geschichte - S. 150

1866 - Münster : Coppenrath
150 im Kriege und bekleideten die höchste obrigkeitliche und priesterliche Würde im Frieden. Im Kriege war ihre Macht fast unum- schränkt, im Frieden aber sehr beschränkt. Ihnen zur Seite stand in allen Angelegenheiten des Staates die Gerüsta, oder der Rath der Alten. Dieser zählte acht und zwanzig Mitglieder, die wenigstens sechzig Jahre alt sein mußten und in der Volks- versammlung auf Lebenszeit gewählt wurden. Die beiden Könige führten den Vorsitz. Der Rath der Alten hatte die Verwaltung des Staates, berieth die Gesetze und bereitete alle wichtigeren Angelegenheiten zur Mittheilung an die Volksversammlung vor. Jeder Spartaner, der dreißig Jahre alt war, hatte das Recht, in derselben zu erscheinen und zu stimmen. Sie wurde gewöhnlich zur Zeit des Vollmondes gehalten. Auf die Vorträge und Anträge der Könige und des Rathes antwortete die Ver- sammlung nur im Allgemeinen, ohne förmliche Abstimmung, bloß mit zustimmendem oder ablehnendem Rufe. Neben diesem Rathe der Alten bestand noch eine besondere Behörde von fünf Ephoren, d. i. Aufsehern. Anfangs übten diese bloß eine gewisse richterliche Gewalt in bürgerlichen Sachen; später aber wurde ihr Wirkungskreis sehr erweitert. Sie bekamen die richterliche Oberaufsicht über Bürgersitte, öffentliche Erziehung und Amtsführung der Behörden, so daß sie als Wächter der Gesetze nicht nur jeden Bürger, sondern auch jeden Beamten, selbst die Könige, zur Rechenschaft ziehen konnten. Das war die Grundlage der Staatsverfassnng; aber dabei blieb Lykurgus nicht stehen. Er suchte unter allen Bürgern auch die möglichst große Gleichheit des Vermögens und hierdurch die alte Einfachheit in Leben und Sitten der Dorer wieder in Aufnahme zu bringen. Es sollte weder Reiche noch Arme ferner in Sparta geben; darum ließ er eine neue Bert Heilung der Ländereien vornehmen. Neuntausend größere Grundstücke kamen an die Spartaner, dreißigtausend kleinere an die Periöken. Jede spartanische Familie erhielt vom Staate ein gleichgroßes Grundstück zur freien Benutzung. Das Grundstück selbst war
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