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1. Geschichte des Mittelalters - S. 9

1861 - Freiburg : Herder
Die Germanen. 9 während das sogenannte Unland, d. h. Wasser, Wald und Weide den Nachbarhöfen gemeinschaftlich blieb; oder die Wohnungen waren zu einem Dorfe zusammengerückt, das urbare Land aber mit Rücksicht auf seine Güte und Entfernung in größer» Abtheilungen (Zelgen, Oesche) getheilt und in kleinen Stücken den Gemeindegenvssen zugeschieden. Gleiches Nutzungsrecht hatte jeder Gemeindegenosse an Weide und Wald (gemeine Mark). § 22. Eine größere Anzahl von Gemeinden bildete einen Gau Gau- (pagus von den Römern genannt); an der Spitze der gleichberechtig- Verfassung, ten Gaugenossen stand ein Oberer oder Fürst (prinoep8, der spatere Graf), der mit ihrer Hilfe Frieden und Recht wahrte. Wer den Frie- den durch Gewaltthat (Mord, Verwundung) brach, verfiel der Blut- rache, wenn er ihr nicht durch die gerichtliche Sühne (Wergeld, Das Wcr- von Wer, d. h. Mann) zuvor kam. In dem Gerichte entschied der Gaufürst nach den Grundsätzen des hergebrachten Rechtes, wie diesel- den durch die Gaugenossen bezeugt wurden. § 23. Das ganze Volk, d. h. sämmtliche vollberechtigte Freie, Volksver- verfammelte sich an festgesetzten oder besonders angesagten Tagen als Landsgemeinde und richtete über Feigheit und Verrath, über Streitig- keiten zwischen den Genossen verschiedener Gaue, und beschloß über Krieg, Frieden und Verträge. Die Gausürsten hatten die Vorberathung und ihre Anträge wurden durch Zuruf und Waffengeräusch angenommen oder durch Murren verworfen. 8 24. Zur Zeit des Tacitus treffen wir bei manchen germanischen Wahlkönige. Völkern, besonders bei den östlicher wohnenden, Könige, bei andern nur Gaufürsten; die Gewalt eines Königs im ganzen Lande war aber schwerlich eine größere als die des Gaufürsten in seinem Gaue; über- dies wurden die Könige gewählt, jedoch aus dem edelsten Geschlechte, dem vorzugsweise königlichen. 8 25. Edle Geschlechter (Adel) kommen bei allen germani-Der Adel, schen Völkern vor, jedoch waren mit dem Adel keine eigentlichen Vorrechte, sondern nur größere Ehren verbunden. Dem Adel ge- hörten die Gaufürsten an, und aus dem Adel wurde der Herzog Der Herzog, oder Heerführer gewählt, wenn die Landsgemeinde einen Kriegszug be- schloß. Ohne Zweifel hatte der Adelige auch ein höheres Wergeld als der gemeine Freie und einen größeren Grundbesitz. Einzelne Adelige, die einem hochberühmten Geschlechte angehörten oder als besonders tüchtige Anführer galten, unterhielten auch während des Friedens ein Gefolge von Kriegern verschiedenen Ranges, die sich ihnen auf Comitatus. Leben und Tod verpflichteten. Mit ihnen und den Freiwilligen, die sich anschloßen, zogen solche Herren in fremde Kriege (z. B. Ariovist ließ sich von den Sequanern zu Hilfe rufen) oder sie unternahmen Kriege auf eigene Faust und vertheilten das eroberte Land unter ihre Krieger (so bekriegte Ariovist die Sequaner und Aeduer und verlangte ein Drittel des Bodens für seine Leute). Ein Herr mit einem Gefolge von Krie- gern, die sich seinem Dienste ganz widmeten, mußte im eigenen Lande auch während des Friedens außerordentlich viel gelten, sowie er auch bei den Nachbarn in größtem Ansehn stand und durch Gesandtschaften mit Geschenken geehrt wurde. Eine natürliche Folge war die gegen- seitige Eifersucht solcher Herren, aus welcher Fehden und einheimische
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