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1. Geschichte des Mittelalters - S. 104

1861 - Freiburg : Herder
104 Geschichte des Mittelalters. 1376 der schwarze Prinz seinem Vater fast ein volles Jahr im Tode voranging, eroberte der französische Held Bertrand du Guesklin die meisten englisch-französischen Städte, so daß Bayonne, Bor- deaux und Kalaisdie einzigen bedeutenden Waffenplätze der Eng- länder diesseits des Kanals blieben. Kaiser Karl Iv. (1347-1378). s 311. In Deutschland regierte während dieser Zeit der am fran- zösischen Hofe erzogene Luxemburger Karl, nachdem er von seinem Ge- genkönige, dem tapfern Grafen Günther von Schwarzburg, welchen ihm die bayerische Partei entgegengestellt hatte, durch dessen plötzlichen 1349. Tod befreit war. Karl vermehrte seine Hausmacht durch die Lausitz, Schlesien und Brandenburg, mit welchem Mecklenburg im Lehensverbande war; das Haus Habsburg aber machte gleichzeitig höchst wichtige Erwerbungen; die Fürstin Tyrols, Margaretha Maul- tasch, übertrug (1363) Tyrol mit Einwilligung der Stände nach dem Tode ihres einzigen Sohnes, dem Herzoge Rudolf von Oester- reich, und durch den Tod des letzten Grafen von Görz kam die windische Mark mit Istrien an das Haus Habsburg (1374), das sie mit Krain vereinigte, welches zu einem Herzogthum erhoben ward. Die goldene Bulle (1356). ^ca™n,Ul'la § 312. Karl ordnete die Königswahl durch die goldene Bulle aro11 ,v' (wegen des angehängten Siegels „güldene" genannt). Bei Erledigung des Throns lädt ihr zufolge der Erzbischof von Mainz binnen drei Monaten die Kurfürsten zur Wahl nach Frankfurt. Kurfürsten sind: 1) der Erzbischof von Mainz, Kurerzkanzler von Deutschland; 2) der von Trier, Kurcrzkanzler von Burgund; 3) der von Köln, Kurerz- kanzler von Italien; 4) der König von Böhmen (wenn er von Ge- schlecht ein deutscher Mann ist), Erzschenk; 5) der Pfalzgraf bei Rhein, Erztruchseß (Bayern verlor die Kurstimme, welche ihm der Wittelsbacher Hausvertrag von 1329 abwechselnd zu führen gegeben); 6) der Herzog von Sachsen, Wittenberger Linie, Erzmarschall (Sach- sen-Lauenburg wurde ausgeschlossen); 7) der Markgraf von Branden- burg, Erzkämmerer. Neben andern Begünstigungen erhielten die Kurfürsten das Münz-, Berg- und Salzregal sowie den Judeuschutz und das Recht, daß ihre Unterthanen in keinem Falle vor ein Gericht Priviie- außerhalb ihres Kurfürstenthums geladen werden konnten; die Kurfürsten ^vocsnüo'' waren demnach bereits Landesherren und die andern Fürsten bemühten sich es nach ihrem Vorgänge zu werden. Den Städten dagegen verbot die goldene Bulle Bündnisse zu machen ohne Bewilligung des Kaisers und der Landesherren, sie thaten es aber wie die Ritter (1376), denn es war ihr einziges Schutzmittel gegen die Uebermacht der Fürsten. Denn Karl schützte oder opferte sie nach seinem jeweiligen Interesse; um 100,000 Gulden sicherten die Kurfürsten seinem Sohne Wenzel die Nachfolge, statt die Summe zu bezahlen verpfändete ihnen aber Karl den Rest der Reichszölle und 30 Reichsstädte! Der eidgenössische Bund der acht alten Orte (1353). § 313. Die Stadt Zürich hatte 1339 ihre Zünfterevolution ge- gen die alte Aristokratie glücklich durchgeführt und den Grafen von
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