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1. Geschichte des Mittelalters - S. 25

1866 - Freiburg im Breisgau : Herder
Die Einrichtung der neuen Reiche. 25 daß der König darbte. Eroberte der König wie z. B. Chlodewig den römischen Theil Galliens mit seinem Gefolge und Freiwilligen, so hatte er nur die einzelnen Krieger mit Grundstücken auszustatten, das ganze andere Land aber fiel ihm zu; bei einer nationalen bewaffneten Ein- wanderung (Eroberung) mußte aber jeder freie Mann ein eigenes Grundstück erhalten, der Boden also in sehr viele Stücke zerfällt werden. In den königlichen Schatz floffen ferner die Abgaben der römischen Provinzialen von Grundstücken, Personen und Erbschaften; ferner Kon- fiskationen und Strafgelder, die Geschenke der Adeligen und Freien, die Zölle; dem Könige gehörte endlich auch das Münzregal. Bei den Frankenkönigen war der Hofstaat sehr beträchtlich und wurde für andere Könige das Muster. Die Umgebung des Königs be- stand aus Adeligen, welche auch die ersten Hofämter verwalteten: der Kämmerer (Cubicularius, Camerarius, Thesaurarius) besorgte den königlichen Hofhalt; der Marschall beauffichtigte den königlichen Pferde- stall; der Seneschall oder Truchseß (Dapifer) versorgte den königlichen Tisch; der Schenk (Pincerna, Buticularius) hatte den Trunk beizu- schaffen; der Kanzler (Cancellarius), in der Regel ein Geistlicher (da- her auch Archicapellanus genannt), war der königliche Geheimerath und fertigte die königlichen Urkunden aus. Der Großhofmeister, Haus- meier (Ma^'oräomus regiae), vertrat im Kriege die Stelle des Königs und war oberster Verwalter von dessen Befitzungen. Eine Negierung im heutigen Sinne des Wortes übten die alten Könige nicht; sie vertraten die Nation gegenüber dem Auslande, waren die Oberfeldherren, in der heidnischen Zeit die Oberpriester, in der christlichen die Schutzherren der Kirche, ferner die obersten Richter, ohne daß jedoch ein gewöhnlicher Nechtsfall vor das königliche Gericht (curia regis) gebracht werden mußte; über eine Person von hohem Adel rich- tete nur der König mit Beiziehung der Standesgenossen oder in der Nationalversammlung. In den Gesetzen und Einrichtungen konnte ohne die Einwilligung der Freien durchaus nichts geändert werden. So lange die Ausdehnung eines Königreichs unbedeutend war, also in der alten Zeit, versammelte sich im März oder Mai das ganze freie Volk vor dem Könige, oder es wurde auch außerordentlicher Weise zusam- menberufen, um über Krieg oder Frieden und andere Landesangelegen- heiten zu beschließen; in den großen Neichen war eine solche Volksver- sammlung (placitum generale) nicht mehr möglich und sie verwan- delte sich daher in eine Versammlung der Adeligen oder Würdeträger (Reichstage). Je mehr Adelige der König zu Lehensleuten hatte, um so eher konnte er hoffen, in der Versammlung seinen Willen durchzu- setzen, und da die Adeligen immer mit einem Gefolge von Dienstmannen erschienen, so waren solche Versammlungen oft sehr stürmisch. Die
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