1866 -
Freiburg im Breisgau
: Herder
- Autor: Bumüller, Johannes
- Auflagennummer (WdK): 6
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Mittelschule
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
Kaiser Friedrich Ii.
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Zuerst brauchten sie ihn gegen die Städte; die fränkischen Kaiser
hatten diese begünstigt, und obwohl Friedrich I. den Städten nicht gnädig
war, weil die lombardischen ihn hemmten, so hatte ihr Aufschwung doch
fortgedauert. Sie befanden sich im Alleinbesitze des Handels und alles
Gewerbes, ihre Mauern schützten vor Plünderung und Brand, welche
damals der Krieg oft nach sehr kurzen Zwischenräumen über die Dörfer
brachte; so wurden sie nach und nach sehr reich.
Durch strenge Gesetze sorgten sie für die Sicherheit des Lebens
und Eigenthums, so daß der Aufenthalt in einer Stadt für einen ver-
möglichen Mann der sicherste und durch das gesellige Leben daselbst zu-
glelch der angenehmste wurde. Daher wanderten viele freie Männer
in die Städte, und da nach kaiserlichen Privilegien auch Dienstleute,
welche ein Jahr in der Stadt lebten und von ihrem Herrn während
dieser Zeit nicht zurückgefordert wurden, der Stadt angehören sollten,
so hatten sich viele derselben ihren Herren aus diese Weise entzogen.
Schon dies machte die letzteren nicht gerade lieb. Außerdem aber
strebten die Städte nach mehr Freiheit; wo ein Bischof oder Graf die
Oberherrlichkeit übte, ihre Magistrate einsetzte, Gericht hielt, Gefälle
erhob, da trachteten die Städte unablässig, diese Rechte allmählig an sich
zu bringen, und bei den geistlichen Herren gelang es ihnen aus be-
greiflichen Gründen am leichtesten. Zuerst, so war der gewöhnliche
Gang, errangen sie das Recht einen Theil des Magistrats zu wählen,
dann den ganzen; nachher erhielten sie durch Güte, um Geld und
gelegentlich auch mit Gewalt ein Stück der Gerichtsbarkeit nach dem
andern, und wenn alsdann nur mehr ein Vogt des Oberherrn die
Autorität desselben im Gerichte vertrat und die Gefälle einzog, so
suchten sie auch diesen los zu werden, und vielen gelang es für
Dienste in der Roth, welche sie dem Herrn leisteten, für Geld noch
häufiger, seltener durch Gewalt. Die Städte waren durch die Zahl
ihrer Bürger, durch gute Rüstung, durch den Besitz von Maschinen,
welche man zur Eroberung und Vertheidigung von Städten und
Burgen gebrauchte, den meisten Herren überlegen, und selbst Herzogen
und mächtigen Grafen gelang es nicht leicht eine größere Stadt zu be-
zwingen.
Solches Wachsthum der Städte und Aufkommen der Bürgermacht
sahen die Dynasten mit Recht als eine Gefahr an, welche ihre eigene
Macht, die in Deutschland herrschende, seitdem Lehen und Aemter erblich
waren, bedrohte und deßwegen beschloß 1231 ein Reichstag zu Worms
die Rechte der Städte niederzudrücken, indem es denselben verboten
wurde Bündnisse zu machen, Dienstleute einzubürgern, Rittersleute zur
Unterwerfung unter ihr Stadtrecht zu zwingen, durch ihre Magistrate
die hohe Gerichtsbarkeit auszuüben u. s. w. König Heinrich zögerte