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1. Geschichte der neuen Zeit für Mittelschulen und zum Selbstunterricht - S. 580

1862 - Freiburg im Breisgau : Herder
580 Die Zeit von 1815 bis 1857. war eine selbstständige Republik, die im Großen Rathe des Kantons vier Stimmen hatte, der Bischof von Sitten hatte ebenfalls vier, es galt aber kein Beschluß des Großen Rathes, wenn derselbe nicht von den Zehnten sanktioniert wurde. Die sechs („westlichen") Zehnten des Unterwallis waren an Volkszahl den sieben („östlichen") des Ober- wallis beträchtlich überlegen, im Großen Rathe aber schwächer vertreten (24 gegen 48 Stimmen), was zur Folge hatte, daß die wenigen Kantonal- beamtungen in der Regel oberwallisischen Familien oder solchen unter- wallisischen übertragen wurden, die mit jenen der gleichen politischen Partei angehörten. Deßwegen stimmte Wallis in der Tagsatzung immer konservativ, wie auch in dem Kantone von 1815 — 40 nichts wesentlich verändert wurde. Indessen wurden die unterwallisischen Zehnten durch die Kantonalverfassung nicht im mindesten gehindert, wenn sie für gut fanden, z. B. das Strombett der Rhone zu regulieren, die Sümpfe aus- zutrocknen , den Weinreben Pfähle zu geben, statt sie wild über den Boden hinwachsen zu lassen, sich und ihre Kinder fleißiger zu waschen, Schulhäuser zu bauen, und wenn ihnen die höheren Lehranstalten in Sitten oder das Zesuitenkolleg in Brieg nicht behagte, ihre Söhne in Genf oder Lausanne, in Berlin oder Paris studieren zu lassen. Nichts- destoweniger begann im Unterwallis bereits 1833 durch die vier unter- sten Zehnten eine Agitation gegen die Verfassung von 1815; sie erklärten in einer Adresse an den Staatsrath, „wir wollen niemand das Gesetz machen, wir wollen es aber auch von niemand empfangen; wir können nicht länger unter unfern Miteidgenossen, im Schooße der 22 Kantone, die durch ihre Freiheit glücklich sind, eine abgesonderte, entwürdigte Kaste bilden; nein, der Helotiömus ist für uns nicht gemacht!" In solcher Form unterschrieben die Unterwalliser ihr Begehren „wir wollen Reprä- sentation nach der Kopfzahl und damit das Uebergewicht in dem Großen Rathe und allen Landesbehörden". Die Agitation führte damals zu nichts, wurde aber 1838 mit größerer Energie ausgenommen; als der Zehnte Sitten und theilweise auch Siders sich 1839 mit den sechs west- lichen vereinigten, wurde ein Verfassungsrath aufgestellt, eine Verfassung entworfen und dieselbe von Unterwallis angenommen, von Oberwallis aber zurückgewiesen. Die Tagsatzung schickte auf das Verlangen von Oberwallis zwei eidgenössische Repräsentanten, unter deren Auspicien eine neue Verfassung entworfen wurde, die jedoch von Oberwallis keine bessere Aufnahme als die frühere fand, worauf die Tagsatzung (der 6. September 1839 in Zürich hatte gewirkt) eine neue Vermittlung beschloß, aber nicht zu Stande brachte. Ober- und Unterwallis trennten sich thatsächlich, indem der eine Theil in Siders, der andere in Sitten eine Regierung einsetzte; beide Theile suchten im Mittelwallis Boden zu gewinnen und wegen des Dorfes Evolenaz im Zehnten Herens kam der
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